Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1909. (86)

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§ 44. 
Für jeden Kandidaten wird über jeden Prüfungsabschnitt ein besonderes Protokoll 
unter Anführung der Prüfungsgegenstände und der erteilten Zensuren, bei der Zensur 
„ ungenügend"“ oder „schlecht“ unter kurzer Angabe der Gründe aufgenommen. 
ü 45. 
Nach Beendigung eines jeden Prüfungsabschnitts sind die Examinatoren verpflichtet, 
dem Vorsitzenden die Prüfungsakten unverweilt zuzusenden. Der Kandidat hat sich nach 
Beendigung des Abschnitts behufs Entgegennahme der Mitteilung des Ergebnisses ohne 
besondere Aufforderung binnen drei Tagen bei dem Vorsitzenden der Prüfungskommission 
oder gemäß dessen Bestimmung im Bureau der letzteren und, sofern er bestanden hat, 
binnen weiteren 24 Stunden bei dem Examinator (oder den Examinatoren) für den 
nächstfolgenden Prüfungsabschnitt behufs Anberaumung ferneren Termins persönlich zu 
melden. Bei der Anberaumung des Termins ist darauf zu achten, daß in der Regel 
zwischen den einzelnen Prüfungsabschnitten nur ein Zeitraum von acht Tagen liegt. 
Die Reihenfolge, in der die einzelnen Abschnitte zurückzulegen sind, bestimmt der 
Vorsitzende. 
Ist ein Abschnitt nicht vollständig bestanden, so entscheidet der Vorsitzende nach An- 
hörung des Kandidaten, ob dieser sich der Prüfung in einem anderen Abschnitt oder 
dem späteren Teile desselben Abschnitts sogleich oder erst nach Wiederholung des nicht 
bestandenen zu unterziehen hat. Ist die Prüfung fortzusetzen, so gilt wegen der Meldung 
zur Anberaumung ferneren Termins das im Abs. 1 Gesagte. 
ß 46. 
über den Ausfall der Prüfung in den Abschnitten I, III, V und VI sowie in 
jedem Teile der übrigen Abschnitte wird eine besondere Zensur unter ausschließlicher 
Anwendung der Bezeichnungen „sehr gut“ (1), „gut“ (2), „genügend“ (3), „ungenügend“ 
(4) und „schlecht“ (5) erteilt. 
Erteilt von zwei an einer Prüfung beteiligten Examinatoren einer die Zensur 
„ ungenügend“ oder „schlecht“, so entscheidet seine Stimme. Andernfalls wird die 
Summe der Zahlenwerte der beiden Einzelzensuren durch 2 geteilt. Ergeben sich bei
	        
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