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3. In Art. 181 wird hinter Absatz 1 folgende Vorschrift als Absatz 2 eingefügt:
Eine Ehefrau bedarf zu einer Verfügung über die umgeschriebene Schuld-
verschreibung, insbesondere zur Empfangnahme der Zahlung, dem Aussteller
gegenüber nicht der Zustimmung des Ehemanns.
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. August 1909 in Kraft. Für die laufende
Wahlperiode bleiben die seitherigen Waisenrichter und Stellvertreter im Amt; die Teil-
nahme an den Geschäften des Vormundschaftsgerichts und Nachlaßgerichts erfolgt nach
einem Geschäftsverteilungsplan, der von dem Vorsitzenden im voraus festzusetzen ist und
der Genehmigung des Amtsgerichts unterliegt.
Unsere Ministerien der Justiz, des Innern und der Finanzen sind mit der Voll-
ziehung dieses Gesetzes beauftragt.
Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 21. Juli 1909.
Wilhelm.
Weizsäcker. Pischek. von Marchtaler. Fleischhauer. Schmidlin. Geßler-
Verfügung des Jnstizministerinms,
betreffend die slandesamtlichen Auzeigen von Todesfällen an das Nachlaßgericht.
Vom 23. Juli 1909.
Auf Grund des Art. 81 Abs. 4 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetz-
buch in der Fassung des Gesetzes vom 21. Juli 1909 (Reg. Bl. S. 125) wird mit Wir-
kung vom 1. August d. Is. an bis auf weiteres nachstehendes verfügt:
1. Die in Art. 81 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 vorgesehenen standesamtlichen An-
zeigen von Todesfällen an das ordentliche Nachlaßgericht haben dann zu
unterbleiben, wenn der Verstorbene das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet
hatte und die Eltern, bei Unehelichen die Mutter, noch leben. Läßt sich die
eine oder andere dieser Voraussetzungen nicht alsbald mit Sicherheit feststellen,
so hat mit einem entsprechenden Vermerk hierüber die Anzeige zu erfolgen.