Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1909. (86)

2 
2) § 5 Abs. 4 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 
„Macht die Entfernung oder die Dauer des Geschäfts es notwendig, daß aus- 
wärts übernachtet wird, so darf außerdem für jede auswärts zugebrachte Nacht 
eine besondere Entschädigung von 3 4 angerechnet werden.“ 
3) §6 Abs. 2 Satz 2 erhält nachstehende Fassung: 
„Soweit die Benützung der in Abs. 1 bezeichneten Verkehrsmittel nicht möglich 
ist, wird für jeden zwischen den betreffenden Orten zurückgelegten Kilometer 
eine Reisekostenentschädigung von 20 „Jvergütet.“ 
II. Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. Februar 1909 in Kraft. 
Unser Ministerium des Innern ist mit der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt. 
Gegeben Stuttgart, den 13. Januar 1909. 
Wilhelm. 
Weizsäcker. Pischek. v. Marchtaler. Fleischhauer. Schmidlin. Geßler. 
  
Hekanntmachung des Juslizministerinms, 
detreffend die Ernenn##us eines Mitglieds und Kellvertretenden Vorsitenden des gewerblichen 
Lachverständigenvereins für Württemberg, Haden und gessen. 
Vom 7. Januar 1909. 
Seine Königliche Moajestät haben am 5. Januar d. Js. allergnädigst geruht, 
den Direktor a. D. von Mayer in Stuttgart seinem Ansuchen gemäß von der Ver- 
richtung als Mitglied und stellvertretender Vorsitzender des gewerblichen Sachverständigen- 
vereins für Württemberg, Baden und Hessen zu entheben und an seiner Stelle den 
Oberregierungsrat Krack bei der Zentralstelle für Gewerbe und Handel zum Mitglied 
und stellvertretenden Vorsitzenden des genannten Sachverständigenvereins zu ernennen. 
Dies wird unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 30. Dezember 1876 
(Reg. Bl. von 1877 S. 1) hiemit zur öffentlichen Kenntnis gebracht. 
Stuttgart, den 7. Januar 1909. 
Schmidlin. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.