Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1909. (86)

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86. 
Die Staatsprüfungen für den höheren Dienst und die mittleren Prüfungen werden 
unter Leitung des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, Verkehrsabteilung, 
durch besondere Prüfungskommissionen vorgenommen, die aus Beamten dieses Ministeriums, 
der beiden Generaldirektionen oder aus anderen Beamten der Verkehrsanstalten, bei den 
Prüfungen für den mittleren Dienst außerdem aus Sprachlehrern an öffentlichen Unter- 
richtsanstalten, unter einem vom Ministerium zu bezeichnenden Vorsitzenden gebildet werden. 
Für die niederen Prüfungen werden ständige Prüfungskommissionen aus Beamten 
der Verkehrsanstalten und aus Sprachlehrern an öffentlichen Unterrichtsanstalten vom 
Ministerium bestellt. 
§ 6. 
Die Prüfungen sind, soweit nicht etwas anderes bestimmtt ist, schriftlich und mündlich. 
Bücher und andere Hilfsmittel, die nicht ausdrücklich bei der Stellung der Aufgaben 
zugelassen werden, dürfen von den Kandidaten weder benutzt noch mitgeführt werden. 
Ein Kandidat, der sich einer Verletzung dieses Verbots schuldig macht, wird durch 
Ausspruch der Prüfungskommission von der Prüfung ausgeschlossen, wenn die Verfehlung 
im Laufe der Prüfung entdeckt wird; erfolgt die Entdeckung erst später, so wird ihm ein 
Prüfungszeugnis nicht ausgestellt oder das schon ausgestellte Zeugnis entzogen. 
Gleiche Ahndung trifft einen Kandidaten, der während der Prüfung anderen in 
irgend einer Weise zur Lösung der Aufgaben behilflich ist oder von anderen solche Hilfe 
annimmt. 
§ 7. 
Den Kandidaten, die die Prüfung bestanden haben, werden über die dargelegte Be- 
fähigung Zeugnisse ausgestellt. Die Befähigungsstufen werden nach drei Klassen 
Klasse 1, 
Klasse I, 
Klasse III, 
bezeichnet, deren jede in zwei Unterabteilungen (a und b) zerfällt. Die Zeugnisse werden 
von dem Vorsitzenden und den Mitgliedern der Prüfungskommission unterschrieben; die 
Zeugnisse über die Ablegung der Staatsprüfung für den höheren Dienst und der mitt- 
leren Prüfung werden außerdem von dem Staatsminister der auswärtigen Angelegen-
	        
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