Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1909. (86)

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heiten, die Zeugnisse über die Ablegung der niederen Prüfung von dem Präfidenten der 
Generaldirektion unterzeichnet. 
Die Namen der für befähigt erklärten Kandidaten werden im Staats-Anzeiger in 
alphabetischer Reihenfolge veröffentlicht. 
88. 
Einem Kandidaten, der zweimal ohne triftige Entschuldigung bei der Prüfung aus- 
geblieben oder zwar erschienen ist, die Prüfung aber vor ihrem Ende ohne genügenden 
Grund verlassen hat, kann die Zulassung zu einer dritten Prüfung versagt werden. 
Wer bei einer Prüfung nicht für befähigt erkannt oder nach § 6 von der Prüfung 
ausgeschlossen oder seines Prüfungszeugnisses verlustig erklärt worden ist, kann frühestens 
nach Ablauf eines Jahres aufs neue zur Prüfung zugelassen werden. Tritt bei einer 
wiederholten Prüfung einer der vorbezeichneten Fälle bei demselben Kandidaten ein, so 
wird er zu einer weiteren Prüfung nicht zugelassen. 
Die Wiederholung einer Prüfung zur Erlangung eines besseren Zeugnisses ist nur 
einmal und nur innerhalb dreier Jahre nach Erstehung der früheren Prüfung gestattet. 
Erlangt ein Kandidat hiebei keine höhere Befähigungsstufe, so bleibt das frühere Zeugnis 
endgültig in Kraft. 
Ausbildung und Prüfungen. 
A. Höherer Dienst. 
§ 9. 
Die Zulassung zur Ausbildung für den höheren Dienst in der Eigenschaft eines 
Referendars erfordert den Nachweis: 
1. der deutschen Reichsangehörigkeit; 
2. eines guten Leumunds; 
3. körperlicher Tauglichkeit, insbesondere normalen Seh= und Hörvermögens; 
4. der Erstehung der ersten höheren Justizdienstprüfung oder der Erstehung der 
Diplomprüfung als Architekt, Bauingenieur, Maschineningenieur, Verwaltungs- 
ingenieur oder Elektroingenieur an der Technischen Hochschule in Stuttgart im 
Jahre 1909 oder später,
	        
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