Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1909. (86)

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Für die zur Zeit des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits geprüften Kandi- 
daten bleiben hinsichtlich ihrer Anwartschaft auf Erlangung von Stellen die bisherigen 
Bestimmungen in Geltung. 
Den Kandidaten, die die bisherige erste mittlere Prüfung bestanden haben, sind 
jedoch auch die Stellen zugänglich, für deren Erlangung bisher die Erstehung der zweiten 
mittleren Prüfung Voraussetzung war, wenn sie nach ihren späteren Leistungen im 
praktischen Dienste dafür befähigt erscheinen. 
Eine zweite mittlere Prüfung sindet nicht mehr statt. Vom Jahre 1910 an ist die 
mittlere Prüfung nach den neuen Bestimmungen vorzunehmen. 
Schlußbestimmung. 
§ 24. 
Die näheren Vorschriften über die Annahme und Ausbildung für den Dienst der 
Verkehrsanstalten, über die Art und Weise der Vornahme der Prüfungen, den Zeitpunkt 
der Meldungen, sowie über die Feststellung des Prüfungsergebnisses werden vom Mini- 
sterium der auswärtigen Angelegenheiten, Verkehrsabteilung, erlassen. 
Unser Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten ist mit der Vollziehung dieser 
Verordnung beauftragt. 
Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 12. Juli 1909. 
Wilheln. 
Weizsäcker. Picschek. Fleischhauer. Schmidlin. Geßler. 
  
Verfügung des Ministeriums des Innern, 
betreffend Anderungen der Grundbestimmungen der Beutralstelle für Gewerde und Hgandel. 
Vom 16. Juli 1909. 
Mit Allerhöchster, nach Anhörung des K. Staatsministeriums erteilter Genehmigung 
Seiner Königlichen Majestät vom 11. Juli 1909 sind folgende Änderungen der
	        
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