Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1909. (86)

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X 20. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
Ausgegeben Stuttgart, Samstag, den 31. Juli 1909. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Inhalt: 
Gesetz, betreffend die Forterhebung der Steuern. Vom 81. Juli 1909. S. 148. 
  
Gesetz, 
betreffend die Forterhebung der Steuern. Vom 31. Juli 1909. 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer 
getreuen Stände verordnen Wir, was folgt: 
Einziger Artikel. 
Der Zeitraum, in dem die durch das Finanzgesetz vom 29. Juli 1907 (Reg. Bl. 
S. 234) verwilligten direkten und indirekten Steuern in den für das Etatsjahr 1908 
festgesetzten Beträgen auf Rechnung der neuen Verwilligung nach den bisherigen Be- 
stimmungen fortzuerheben find, wird, sofern eine andere Anordnung nicht früher getroffen 
wird, bis zum 31. August 1909 verlängert. 
Gegenwärtiges Gesetz ist durch Unser Finanzministerium zu vollziehen. 
Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 31. Juli 1909. 
Wilheln. 
Weizsäcker. Pischek. v. Marchtaler. Fleischhauer. Schmidlin. Geßler. 
Gedruckt in der Buchdrucke rei C hr. Sch eu f ele in Stutt gart.
	        
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