150
für die ersten 250 Doppelzentner .. 65
„ „ folgenden 1250 Doppelzentner 80%
7 ’ 1500 n 90 % 0
„ „ „ 2000 „ 95%
und für den Rest . 100%
des Steuersatzes.
Mehrere Brauereien, die für Rechnung einer und derselben Person oder
Gesellschaft betrieben werden, sind im Sinne des Abs. 2 als ein Brauereibetrieb
anzusehen, wenn sie innerhalb derselben Gemeinde oder nicht weiter als 5 km in
der Luftlinie voneinander entfernt liegen.
Bei Personen, welche Bier nur zum eigenen Bedarf im Haushalt bereiten
(Privatbrauer), beträgt die Steuer für die ersten 5 4 Malz 20% des Steuer-
satzes. Denselben ist untersagt, das zum eigenen Bedarf bereitete Bier an nicht
zum Haushalt gehörige Personen gegen Entgelt abzugeben. Bierverkäufer haben
auf die Berechnung der Malzsteuer mit 20 % des Steuersatzes keinen Anspruch.
2. Dem Art. 8 wird folgender letzte Absatz angefügt:
Hat das Malz durch eine andere Bearbeitung als durch Reinigen oder
Schroten (z. B. Enthülsen) eine wesentliche Gewichtsverminderung erfahren, so
ist diese nach näherer Bestimmung der Steuerverwaltung dem steuerpflichtigen
Gewicht des Malzes (vergl. Abs. 1 bis 6 und Art. 10) zuzurechnen.
Art. II.
Soweit beim Inkrafttreten dieses Gesetzes Verträge über Lieferung von Bier durch
den Brauer bestehen, ist der Abnehmer verpflichtet, dem Brauer einen Zuschlag zum
Hektoliterpreis in dem Betrage zu zahlen, um den die Steuer für 1 hl des in der
Brauerei hergestellten Bieres durch dieses Gesetz erhöht wird. Für die Berechnung ist
der Betriebsumfang der Brauerei zur Zeit des Vertragsschlusses maßgebend.
Soweit beim Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Bierabnehmer vertraglich verpflichtet
ist, bestimmte Ausschankpreise des von einer Brauerei bezogenen Bieres einzuhalten, ist
der Abnehmer berechtigt, eine dem erhöhten Bezugspreise entsprechende Erhöhung der
Ausschankpreise für Bier eintreten zu lassen.