Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1909. (86)

150 
für die ersten 250 Doppelzentner .. 65 
„ „ folgenden 1250 Doppelzentner 80% 
7 ’ 1500 n 90 % 0 
„ „ „ 2000 „ 95% 
und für den Rest . 100% 
des Steuersatzes. 
Mehrere Brauereien, die für Rechnung einer und derselben Person oder 
Gesellschaft betrieben werden, sind im Sinne des Abs. 2 als ein Brauereibetrieb 
anzusehen, wenn sie innerhalb derselben Gemeinde oder nicht weiter als 5 km in 
der Luftlinie voneinander entfernt liegen. 
Bei Personen, welche Bier nur zum eigenen Bedarf im Haushalt bereiten 
(Privatbrauer), beträgt die Steuer für die ersten 5 4 Malz 20% des Steuer- 
satzes. Denselben ist untersagt, das zum eigenen Bedarf bereitete Bier an nicht 
zum Haushalt gehörige Personen gegen Entgelt abzugeben. Bierverkäufer haben 
auf die Berechnung der Malzsteuer mit 20 % des Steuersatzes keinen Anspruch. 
2. Dem Art. 8 wird folgender letzte Absatz angefügt: 
Hat das Malz durch eine andere Bearbeitung als durch Reinigen oder 
Schroten (z. B. Enthülsen) eine wesentliche Gewichtsverminderung erfahren, so 
ist diese nach näherer Bestimmung der Steuerverwaltung dem steuerpflichtigen 
Gewicht des Malzes (vergl. Abs. 1 bis 6 und Art. 10) zuzurechnen. 
Art. II. 
Soweit beim Inkrafttreten dieses Gesetzes Verträge über Lieferung von Bier durch 
den Brauer bestehen, ist der Abnehmer verpflichtet, dem Brauer einen Zuschlag zum 
Hektoliterpreis in dem Betrage zu zahlen, um den die Steuer für 1 hl des in der 
Brauerei hergestellten Bieres durch dieses Gesetz erhöht wird. Für die Berechnung ist 
der Betriebsumfang der Brauerei zur Zeit des Vertragsschlusses maßgebend. 
Soweit beim Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Bierabnehmer vertraglich verpflichtet 
ist, bestimmte Ausschankpreise des von einer Brauerei bezogenen Bieres einzuhalten, ist 
der Abnehmer berechtigt, eine dem erhöhten Bezugspreise entsprechende Erhöhung der 
Ausschankpreise für Bier eintreten zu lassen.
	        
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