Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1909. (86)

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Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn ausdrückliche 
Vertragsbestimmungen entgegenstehen. 
Art. II. 
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Oktober 1909 in Wirksamkeit. Für die Bemessung 
der von diesem Tage an zur Anwendung kommenden Steuersätze ist die vom 1. April 1909 
ab steuerpflichtig gewordene Malzmenge mit in Anrechnung zu bringen, während für 
das in der Zeit vom 1. April bis 30. September 1909 steuerpflichtig gewordene Malz 
die bisherigen Steuersätze maßgebend bleiben. 
Unser Ministerium der Finanzen ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt. 
Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 16. August 1909. 
Wilhelm. 
Weizsäcker. Pischek. v. Marchtaler. Fleischhauer. Schmidlin. Geßler. 
  
Gesetz, 
betreffend die Erhöhung der Einkommenstener in den Rechunngsjahren 1909 und 1910 und die 
Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Gesetzes über die Grund-, Gebände- und Gewerbestener. 
Vom 18. August 1909. 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer 
getreuen Stände verordnen Wir, was folgt: 
Art. 1. 
In der Finanzperiode 1. April 1909 bis 31. März 1911 ist die Einkommensteuer 
mit 105 Prozent der in Art. 18 des Einkommensteuergesetzes vom 8. August 1903 
(Reg. Bl. S. 261) bestimmten Einheitssätze zu erheben. 
Art. 2. 
In Art. 107 des Gesetzes vom ####betreffend die Grund-, Gebäude= und 
Gewerbesteuer (Reg. Bl. 1903 S. 344), wird der erste Satz des dritten Absatzes durch 
folgende Bestimmung ersetzt:
	        
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