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8. Die übergangssteuer von Bier ist in der Zeit vom 1. April 1909 bis 30. Sep-
tember 1909 mit 3./4 12 Pf., vom 1. Oktober 1909 an mit 5 A 50 Pf., je für das
Hektoliter Bier zu erheben.
9. Die unter das Allgemeine Sportelgesetz in der Fassung vom 28. Dezember 1899
(Reg. Bl. S. 1334) und vom 29. Juli 1907 (Reg. Bl. S. 233) fallenden Sporteln werden
nach den in diesem Gesetze enthaltenen Sätzen und Bestimmungen erhoben.
10. Die Gerichtskosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, sowie im
Zwangsversteigerungs= und Zwangsverwaltungsverfahren werden, soweit die Landesgesetz-
gebung zuständig ist, nach den Sätzen und Bestimmungen des Gesetzes vom 1. Dezember
1906 (Gerichtskostenordnung), (Reg. Bl. S. 755), erhoben.
11. Die Erbschafts= und Schenkungssteuer ist in denjenigen Fällen, in welchen das
Erbschafts= und Schenkungssteuergesetz vom 26. Dezember 1899 (Reg. Bl. S. 1296) noch
Anwendung zu finden hat, nach den Bestimmungen dieses Gesetzes unter Beibehaltung
des Mindestsatzes von 2 % zu erheben.
Art. 4.
Das einen Bestandteil der Restverwaltung bildende Betriebs= und Vorratskapital
der Staatshauptkasse wird auf 8000 000 ¾ festgesetzt.
Zur Verstärkung dieses Betriebs= und Vorratskapitals dürfen in der Finanz-
periode 1909/1910 und in den auf den Schluß dieser Finanzperiode folgenden vier ersten
Monaten der nächsten Finanzperiode, insolange für die letztere ein Finanzgesetz noch
nicht erlassen ist, Schatzanweisungen nach Bedarf, jedoch nicht über den Betrag von
20 000 000 4 hinaus ausgegeben werden.
Art. 5.
Die Schatzanweisungen werden auf die Staatsschuldenkasse lautend von der stän-
dischen Schuldenverwaltungsbehörde unter Mitwirkung Unseres Finanzministeriums
ausgefertigt.
Die Ausgabe derselben ist durch Unser Finanzministerium zu bewirken, dem die
Bestimmung des Zinssatzes und die Dauer der Umlaufszeit, welche den 1. Oktober 1911
nicht überschreiten darf, überlassen wird. Innerhalb dieses Zeitraums kann der Betrag