Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1909. (86)

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der Schatzanweisungen wiederholt, jedoch nur zur Deckung der in Verkehr gesetzten 
Schatzanweisungen ausgegeben werden. 
Art. 6. 
Der in Art. 4 genannte Höchstbetrag der auszugebenden Schatzanweisungen darf je 
nach Bedarf um die für die Verzinsung derselben erforderlichen Beträge, welche ebenfalls 
durch Schatzanweisungen zu bestreiten sind, überschritten werden. 
Die zur Einlösung der Schatzanweisungen erforderlichen Mittel find der Staats- 
schuldenkasse aus den bereitesten Staatseinkünften zu überweisen, nötigenfalls durch ein 
Staatsanlehen aufzubringen. 
Art. 7. 
In den Schatzanweisungen ist die Dauer der Vorlegungsfrist auf fünf Jahre zu 
bestimmen. 
Die Umschreibung auf den Namen der Inhaber findet nicht statt. 
Art. 8. 
Bei den Zulagen und Amtsemolumenten (Beamtengesetz Art. 11 Abs. 1 Ziff. 2 
und 3 und Abs. 2) der auf Kündigung angestellten Beamten tritt die Pensionsberech- 
tigung, soweit sie diesen Diensteinkommensteilen nach dem Hauptfinanzetat zuerkannt ist, 
rückwirkend vom 1. April 1907 an in Kraft. 
Art. 9. 
Aus dem Vermögen der Restverwaltung werden zu außerordentlichen Staatsaus- 
gaben bestimmt: 
für das Finanzdepartement in Vertretung des allgemeinen Hochbaufonds: 
1. zu Erbauung eines neuen Landgerichtsgebäudes in Rottweil, 
zweite Rate 
2. zu Bestreitung des Aufwands infolge der übernahme der oberamt- 
lichen Gefängnisse auf den Staat, zweite Rate . 220 000 „„ 
3. zu Erweiterung der Heilanstalt Winnental, zweite Rate 496 300 „ 
400 000 ,
	        
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