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Art. 1 des Gesetzes vom 6. November 1858, betreffend die Abänderung einiger Bestim-
mungen des Volksschulgesetzes (Reg. Bl. S. 235), ferner gemäß Art. 2, 3 und 7 des
Gesetzes vom 22. März 1895, betreffend die allgemeine Fortbildungsschule und die
Sonntagsschule usw. (Reg. Bl. S. 77), die Volksschule und die allgemeine Fortbildungs-
schule oder die Sonntagsschule regelmäßig besuchen. Im Fall der Zuwiderhandlung
werden sie wegen ungerechtfertigter Schulversäumnisse der Kinder nach den für die Er-
lassung polizeilicher Strafverfügungen bestehenden Vorschriften für jeden einzelnen Fall
mit Geldstrafe bestraft. Diese beträgt in leichteren Fällen, besonders bei der ersten Ver-
säumnis, 50 Pfennig, in schwereren Fällen, besonders wenn die Verfehlung sich inner-
halb Jahresfrist nach Verhängung einer Strafe wiederholt, eine Mark bis 20 Mark.
Geldstrafen, die den Betrag von einer Mark erreichen oder übersteigen, sind im Fall der
Uneinbringlichkeit in Haft bis zu drei Tagen umzuwandeln. Für die Erlassung der
Strafverfügungen sind die Ortsvorsteher innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnis zuständig.
Im Fall eines beharrlichen Ungehorsams wird der Schulbesuch der Kinder durch die
geeigneten Polizeimaßregeln bewirkt.
Die Strafbestimmungen des Abs. 1 können gegen die Fortbildungs= und Sonntags-
schüler selbst zur Anwendung gebracht werden, wenn diese die Schule durch eigenes Ver-
schulden versäumen."
Art. VII.
Art. 11 des Volksschulgesetzes vom 29. September 1836 erhält folgende Fassung:
„Jede selbständige Gemeinde und jeder Teilort einer solchen, der wenigstens 30 Fa-
milien in sich begreift, muß entweder für sich allein oder mit einer oder mehreren anderen
zusammen eine und, wenn es das Bedürfnis erfordert, mehrere Volksschulen unterhalten.
Die Vereinigung mehrerer Gemeinden oder Teilorte zu einer Bezirksschule ist jedoch
nur dann zulässig, wenn die Entfernung zwischen ihnen nicht über vier Kilometer beträgt.“
Art. VIII.
Der Abs. 1 des Art. 20 a des Volksschulgesetzes vom 29. September 1836 (vergl.
Art. 11 des Gesetzes vom 17. Juli 1905) erhält folgende Fassung:
„Die zu einer gemeinschaftlichen Volksschule verbundenen Gemeinden oder Teil-
gemeinden bilden körperschaftliche Verbände im Sinn des Art. 184 der Gemeindeordnung
vom 28. Juli 1906 (Reg. Bl. S. 323).“