Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1909. (86)

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desselben Orts und benachbarter Orte und die Bedingungen hiefür werden durch Ver- 
ordnung bestimmt.“ 
Art. XV. 
An die Stelle des Art. 46 des Volksschulgesetzes vom 29. September 1836 tritt 
folgende Bestimmung: 
„Dem Oberschulrat liegt ob, zur Fortbildung der Lehrer und Lehrerinnen geeignete 
Einrichtungen zu treffen, insbesondere durch Veranstaltung von Fortbildungskursen und 
Konferenzen sowie durch Gründung und Unterhaltung von Lesegesellschaften. Die Kosten 
der letzteren sind abgesehen von den vom Staat zu gewährenden Beihilfen durch die 
Lehrer zu bestreiten."“ 
Art. XVI. 
An die Stelle der Art. 72 bis 79 des Volksschulgesetzes vom 29. September 1836 
treten folgende Bestimmungen: 
„Art. 72. 
Die örtliche Aufsicht über die Volksschulen auf dem Gebiet der Schulpflege steht 
dem Ortsschulrat zu. 
Zum Geschäftskreis des Ortsschulrats gehören insbesondere die folgenden An- 
gelegenheiten: 
1. Sorge für die örtliche Durchführung und Beobachtung der das Volksschulwesen 
betreffenden Gesetze und Verordnungen, namentlich auch derjenigen über die Schul- 
gesundheitspflege, den Schulbesuch, die Schulzucht und die Schulferien; 
2. Wahrung der mit den Schulstellen verbundenen Rechte, Antragstellung in betreff 
der Schulgebäude, der ordnungsmäßigen Ausstattung der Schulräume, überhaupt 
der sachlichen Erfordernisse der Volksschule, gutachtliche Außerung über sämtliche 
Schulbauten; 
3. Anregung und Mitwirkung bei organisatorischen Maßnahmen für das örtliche 
Volksschulwesen; 
4. gutachtliche Außerung über den Schulhaushalt; Verwendung der Gelder der 
Schulkasse; Befreiung unbemittelter Kinder vom Schulgeld; 
5. Vermittlung bei Streitigkeiten zwischen den Lehrern und den Eltern von Schul- 
kindern;
	        
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