Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1909. (86)

169 
6. Vertretung bei den Prüfungen des Bezirksschulaufsehers und Kenntnisnahme von 
deren allgemeinem Ergebnis; 
7. Beschwerdeführung über dienstliche Verfehlungen der Lehrer bei dem Bezirks- 
schulaufseher. 
Art. 73. 
Soweit es keiner Beratung und Entschließung durch den Ortsschulrat bedarf, ins- 
besondere unter der bezeichneten Voraussetzung in den Fällen des Art. 72 Abs. 2 Nr. 1, 
5, 6, wird die örtliche Aufsicht über die Volksschule (Schulpflege) im Namen des Orts- 
schulrats von dem mitvorsitzenden Ortsgeistlichen (vergl. Art. 76 Abs. 1 Nr. 1 und 
Art. 81 Nr. 1) ausgeübt. An die Stelle des Ortsgeistlichen tritt, wo dem Ortsschulrat 
der Vorstand einer fieben= oder mehrklassigen Volksschule angehört, dieser und unter 
mehreren solchen Vorständen der dienstälteste (vergl. Art. 74 und 76 Abs. 1 Nr. 30). 
Die nach Abs. 1 die örtliche Schulaufsicht ausübenden Personen sind befugt, durch 
Besuche von dem Stand der Volksschule im Sinne der Schulpflege (Art. 72) Kenntnis 
zu nehmen. 
Art. 74. 
Umfaßt die Volksschule eines Bekenntnisses drei oder mehr Klassen, so wird vom 
Oberschulrat ein Lehrer der Schule, der bei sieben und mehr Klassen die Befähigung 
zum Amt eines Bezirksschulaufsehers besitzen muß, als Schulvorstand bestellt. Bei Schulen 
von mehr als sieben Klassen können nach Bedarf mehrere solche Schulvorstände bestellt 
werden. Die Befugnisse der Schulvorstände werden im Wege der Verordnung bestimmt. 
Art. 75. 
Ein Ortsschulrat ist für jede aus öffentlichen Mitteln unterhaltene oder zu den 
freiwilligen Konfessionsschulen im Sinn des Art. 14 zählende Volksschule und, wo von 
einer und derselben Schulgemeinde eine Gruppe solcher Volksschulen errichtet ist, für diese 
zu bestellen. 
In Gemeinden, in denen Volksschulen des evangelischen und des katholischen Be- 
kenntnisses bestehen, wird für die Schulen jedes Bekenntnisses ein besonderer Ortsschulrat 
bestellt. 
Mit Genehmigung des Oberschulrats können auch für Teile eines Gemeindebezirks, 
die keine eigene Schulgemeinde bilden, besondere Ortsschulräte bestellt werden. 
2
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.