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6. Vertretung bei den Prüfungen des Bezirksschulaufsehers und Kenntnisnahme von
deren allgemeinem Ergebnis;
7. Beschwerdeführung über dienstliche Verfehlungen der Lehrer bei dem Bezirks-
schulaufseher.
Art. 73.
Soweit es keiner Beratung und Entschließung durch den Ortsschulrat bedarf, ins-
besondere unter der bezeichneten Voraussetzung in den Fällen des Art. 72 Abs. 2 Nr. 1,
5, 6, wird die örtliche Aufsicht über die Volksschule (Schulpflege) im Namen des Orts-
schulrats von dem mitvorsitzenden Ortsgeistlichen (vergl. Art. 76 Abs. 1 Nr. 1 und
Art. 81 Nr. 1) ausgeübt. An die Stelle des Ortsgeistlichen tritt, wo dem Ortsschulrat
der Vorstand einer fieben= oder mehrklassigen Volksschule angehört, dieser und unter
mehreren solchen Vorständen der dienstälteste (vergl. Art. 74 und 76 Abs. 1 Nr. 30).
Die nach Abs. 1 die örtliche Schulaufsicht ausübenden Personen sind befugt, durch
Besuche von dem Stand der Volksschule im Sinne der Schulpflege (Art. 72) Kenntnis
zu nehmen.
Art. 74.
Umfaßt die Volksschule eines Bekenntnisses drei oder mehr Klassen, so wird vom
Oberschulrat ein Lehrer der Schule, der bei sieben und mehr Klassen die Befähigung
zum Amt eines Bezirksschulaufsehers besitzen muß, als Schulvorstand bestellt. Bei Schulen
von mehr als sieben Klassen können nach Bedarf mehrere solche Schulvorstände bestellt
werden. Die Befugnisse der Schulvorstände werden im Wege der Verordnung bestimmt.
Art. 75.
Ein Ortsschulrat ist für jede aus öffentlichen Mitteln unterhaltene oder zu den
freiwilligen Konfessionsschulen im Sinn des Art. 14 zählende Volksschule und, wo von
einer und derselben Schulgemeinde eine Gruppe solcher Volksschulen errichtet ist, für diese
zu bestellen.
In Gemeinden, in denen Volksschulen des evangelischen und des katholischen Be-
kenntnisses bestehen, wird für die Schulen jedes Bekenntnisses ein besonderer Ortsschulrat
bestellt.
Mit Genehmigung des Oberschulrats können auch für Teile eines Gemeindebezirks,
die keine eigene Schulgemeinde bilden, besondere Ortsschulräte bestellt werden.
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