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gilt, wenn dem Ortsschulrat nur ein einziger Lehrer angehört, für die Vertretung dieses
Lehrers.
Art. 77.
Die Vertreter der Lehrerschaft, die nach Art. 76 Abs. 1 Nr. 3d außer den Schul-
vorständen dem Ortsschulrat angehören sollen, werden von den ständigen Lehrern und
Lehrerinnen der Schule mit verhältnismäßiger Stimmenmehrheit gewählt. Bei Stimmen-
gleichheit entscheidet das Dienstalter. Die Wahl gilt auf die Dauer von drei Jahren.
Wo eine Mittelschule besteht, muß sich unter den Gewählten für den Fall, daß nicht ein
Vorstand dieser Schule dem Ortsschulrat angehört, mindestens ein Lehrer dieser Schule
befinden. Das Nähere über das Wahlverfahren wird im Wege der Verordnung bestimmt.
Art. 78.
Die Vertreter der Schulgemeinde im Ortsschulrat (vergl. Art. 76 Abs. 1 Nr. 5)
müssen ihren Wohnsitz in dem Ort oder Schulbezirk haben, für den die Schule bestimmt
ist. Im Falle des Art. 75 Abs. 2 müssen sie dem gleichen Bekenntnis angehören wie
die Lehrer der zu beaufsichtigenden Schule.
Wählbar sind im übrigen mit Ausschluß der ein kirchliches Amt bekleidenden Geist-
lichen und der im Dienste der Volksschule stehenden Lehrer alle Männer, die gemäß
Art. 12, 14 und 18 des Gesetzes vom 16. Juni 1885, betreffend die Gemeindeangehörig-
keit (Reg. Bl. S. 257), die gemeindebürgerlichen Wählbarkeitsrechte besitzen. Ebenso ist
die Wahl von Frauen, bei welchen im übrigen die in den angeführten Gesetzesbestim-
mungen bezeichneten Voraussetzungen zutreffen, mit Ausschluß der Lehrerinnen an der
Volksschule zulässig; hiebei ist für Ehefrauen die Steuerleistung ihrer Ehemänner zu
Grunde zu legen.
Die Wahl erfolgt auf die Dauer von drei Jahren durch die in Art. 2 Abs. 6
genannten örtlichen Organe.
Hinsichtlich der Verpflichtung zur Annahme der Wahl in den Ortsschulrat sowie
hinsichtlich des Austritts finden die Bestimmungen in Art. 15 bis 19 des Gesetzes vom
16. Juni 1885, betreffend die Gemeindeangehörigkeit, in Verbindung mit Art. 26 Abs. 4,
Art. 28 Abs. 4, Art. 254 und 255 der Gemeindeordnung vom 28. Juli 1906 ent-
sprechende Anwendung. Im Fall des Art. 18 Abs. 1 Satz 2 des ersterwähnten Ge-
setzes hat der Ortsschulrat bei dem Gemeinderat die erforderliche Verfügung zu beantragen.