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Art. 79.
Wenn die Schule einer zusammengesetzten Gemeinde (vergl. Art. 168 der Gemeinde-
ordnung vom 28. Juli 1906) sich nicht in dem Ort befindet, welcher Sitz des Ortsvor-
stehers ist, so kann durch Beschluß der Gesamtgemeindekollegien statt des Ortsvorstehers
der Gesamtgemeinde der Anwalt am Sitz der Schule in den Ortsschulrat berufen werden.
In Teilgemeinden mit eigener Schule, die nicht Sitz des Ortsvorstehers sind, tritt
der Anwalt, im Fall des Art. 177 Abs. 1 der Gemeindeordnung der dort genannte Eigen-
tümer oder von mehreren Eigentümern derjenige in den Ortsschulrat ein, der von ihnen
ein für allemal für den Eintritt bestimmt wird.
Im Fall der Verhinderung des nach Abs. 1 oder 2 dem Ortsschulrat angehörenden
Anwalts oder Eigentümers tritt der Ortsvorsteher der Gesamtgemeinde als Stell-
vertreter ein.
Soweit es sich bei den Bezirksschulen im Sinn der Art. 11, 12 und 15 des vor-
liegenden Gesetzes nicht um solche Schulen handelt, deren Bezirk sich mit dem einer zu-
sammengesetzten Gemeinde deckt, haben die zur Vertretung der Bezirksschulgemeinde
berufenen Organe durch besondere Satzung, unbeschadet der Vorschriften des Art. 76
Abs. 1 Nr. 1 und 3, sowie des Art. 77 und des Art. 78 Abs. 1 bis 3, über die Zu-
sammensetzung des Ortsschulrats und den Vollzug der erforderlichen Wahlen mit Geneh-
migung des Oberschulrats Bestimmung zu treffen. In gleicher Weise haben, wenn für
Teile eines Gemeindebezirks, die keine eigene Schulgemeinde bilden, besondere Ortsschul-
räte bestellt werden, die betreffenden Gemeindekollegien zu verfahren. Kommt die Satzung
nicht rechtzeitig zustande, so werden bis zu ihrer Vereinbarung die nötigen Bestimmungen
von dem Oberschulrat getroffen.
Art. 80.
Bei freiwilligen Konfessionsschulen (vergl. Art. 14) wird der Ortsschulrat aus dem
geistlichen Vorstand der Ortskirchengemeinde als Vorsitzendem, den Lehrern der Kon-
fessionsschule und der entsprechenden Zahl gewählter Konfessionsgenossen gebildet.
Die Wahl der letzteren erfolgt durch die kirchliche Gemeindevertretung.
Im übrigen werden die näheren Vorschriften über die Bildung des Ortsschulrats
durch eine von der kirchlichen Gemeindevertretung zu erlassende Satzung festgestellt, welche
der Genehmigung des Oberschulrats bedarf.