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gegenüber den in den Ortsschulrat berufenen Geistlichen und Lehrern kommt den Schul-
aufsichtsbehörden zu.
Auf die übrigen Mitglieder des Ortsschulrats finden die Art. 198 bis 239 der
Gemeindeordnung vom 28. Juli 1906 entsprechende Anwendung.
Art. 83.
Zur Aufsicht über eine größere Zahl von Schulen werden Bezirksschulaufseher
bestellt, deren Bezirk vom Ministerium des Kirchen- und Schulwesens bestimmt wird.
Der Bezirksschulaufseher ist ein auf Lebenszeit angestellter Staatsbeamter, der dem
Bekenntnis der ihm unterstellten Lehrer anzugehören hat.
Welche Anforderungen an die Vorbildung der Bezirksschulaufseher gestellt werden,
wird von dem Ministerium des Kirchen= und Schulwesens bestimmt.
Der Bezirksschulaufseher hat auf die Erfüllung der dem Ortsschulrat obliegenden
Verpflichtungen hinzuwirken. Er hat das Recht, den Sitzungen sämtlicher Ortsschulräte
seines Bezirks mit beratender Stimme anzuwohnen, und ist auf seinen Wunsch von jeder
Ortsschulratssitzung rechtzeitig zu verständigen.
Der Bezirksschulaufseher bildet mit dem Oberamtsvorstand das gemeinschaftliche
Oberamt in Schulsachen.
Art. 84.
Die Oberschulbehörde für die evangelischen Volksschulen ist der Evangelische Ober-
schulrat, der aus einem Vorstand und der erforderlichen Anzahl von technischen und
administrativen Mitgliedern besteht und die Befugnisse eines Landeskollegiums hat.
Die Oberschulbehörde für die katholischen Volksschulen ist der Katholische Kirchen-
rat, der künftig, soweit er als Oberschulbehörde in Tätigkeit zu treten hat, die Amts-
bezeichnung „Katholischer Oberschulrat“ führt.
Zur Beratung und Beschlußfassung über gemeinsame Angelegenheiten der Volks-
schule beruft der Staatsminister des Kirchen= und Schulwesens beide Oberschulbehörden
zu gemeinschaftlichen Sitzungen zusammen.
Art. 85.
Eine Mittel= oder Hilfsschule, die nicht auf die Angehörigen eines Bekenntnisses
beschränkt ist (vergl. Art. Sa Abs. 2), untersteht den Aufsichtsbehörden für die örtliche
Volksschule des Mehrheitsbekenntnisses.