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die Verwaltung und Beaufsichtigung der Verkehrsanstalten, vom 20. März 1881,
Reg. Bl. S. 99).
3. Erfolgt die Auszahlung des Gehalts usw. staatlicher Beamter und Bediensteter
durch eine Oberamtspflege, so ist zur Vertretung des Fiskus in den Fällen von Nr. 1
das Oberamt des Bezirks der auszahlenden Oberamtspflege zuständig, Auch hier kann
die Zustellung unmittelbar an den Kassenbeamten (Oberamtspfleger) geschehen, der dem
Oberamt unverweilt Anzeige von der Zustellung zu machen hat. Die Benachrichtigung der
den Gehalt usw. anweisenden Behörde (Nr. 1 Abs. 2) erfolgt durch das Oberamt.
Im Sttadtdirektionsbezirk Stuttgart tritt an die Stelle der Oberamtspflege die
Stadtpflege, an die Stelle des Oberamts die Stadtdirektion.
4. Auf dem Pfändungs= und überweisungsbeschluß sowie auf der Pfändungsan-
kündigung ist von dem die Zustellung entgegennehmenden Beamten neben dem Tag auch
die Stunde der Zustellung zu vermerken.
5. Erfolgt eine Zustellung an eine unzuständige Behörde, so ist von dieser das
Schriftstück dem Gläubiger unverzüglich soweit tunlich unter Bezeichnung der zur Ver-
tretung des Fiskus zuständigen Behörde zurückzugeben.
6. Die Bestimmungen betreffend die Vertretung des Militärfiskus bei der Pfändung
des Diensteinkommens und der Pensionen der Offiziere und Militärbeamten sowie der
Gebührnisse der Hinterbliebenen von Militärpersonen und Militärbeamten (vergl. die
Bekanntmachungen des Justizministeriums vom 17. September 1906, Reg.Bl. S. 583
und vom 30. Oktober 1908, Reg. Bl. S. 257) bleiben unberührt.
Stuttgart, den 8. Dezember 1908.
Schmidlin. Weizsäcker. Pischek. Fleischhauer. v. Marchtaler. Geßler.
Verfügung des Ministeriums des Junerns,
betreffend Maßregeln zur gekämpfung der Tholera. Vom 28. Januar 1909.
Die gegen die Einschleppung der Cholera aus Rußland gerichtete Verfügung des
Ministeriums des Innern vom 1. Oktober 1908 (Reg. Bl. S. 236) wird aufgehoben.
Stuttgart, den 28. Januar 1909. Pischek.
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