Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1909. (86)

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(Reg. Bl. S. 491), wie er sich aus dem erstgenannten Gesetz in Verbindung mit früher 
erlassenen Gesetzen ergibt, in der Anlage als Volksschulgesetz vom 17. August 1909 be- 
kannt gemacht. 
Stuttgart, den 17. August 1909. 
Fleischhauer. 
Aulage. 
Volksschulgesetz. Vom 17. August 1909. 
Erste Mbteilung. 
Von der Aufgabe der Volksschulen. 
Art. 1. 
Zweck der Volksschulen ist religiös-sittliche Bildung und Unterweisung der Jugend 
in den für das bürgerliche Leben nötigen allgemeinen Kenntnissen und Fertigkeiten. 
Art. 2. 
Der Unterricht in den Volksschulen hat nachstehende Gegenstände zu umffassen: 
Religions= und Sittenlehre, deutsche Sprache mit Lesen und Schreiben, Rechnen und 
Raumlehre, Geschichte, Erd= und Naturkunde, Singen und Zeichnen, für die Knaben 
Turnen, für die Mädchen einfache Leibesübungen, ferner weibliche Handarbeit, sofem 
für diesen Unterricht die Gemeinde nicht anderweitig mit Genehmigung des Oberschul- 
rats gesorgt hat. 
Hiezu tritt in den gehobenen Volksschulen (Mittelschulen) der Unterricht in einer 
fremden Sprache. 
Zum Besuch des Religionsunterrichts kann ein Kind, das keiner Religionsgemein- 
schaft oder einer solchen angehört, für welche Religionsunterricht in der von dem Kind 
besuchten Volksschule nicht erteilt wird, gegen den Willen des Vaters oder sonstiger Er- 
ziehungsberechtigter nicht angehalten werden. 
Weitere Lehrfächer können eingeführt werden, insbesondere für die Knaben Hand- 
fertigkeitsunterricht, für die Mädchen Turnen und Haushaltungskunde.
	        
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