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Für Kinder, deren Veranlagung eine besondere Fürsorge nötig macht, sollen, wo
die Verhältnisse dies gestatten, Hilfsschulen mit vereinfachten Unterrichtszielen errichtet
werden.
über die Einführung weiterer Lehrfächer und deren Verbindlichkeit für die Schüler,
sowie über die Errichtung von Mittel= oder Hilfsschulen, ebenso über die Aufhebung
solcher Lehrfächer oder Schulen haben nach Anhörung des Ortsschulrats die zur Ver-
waltung der örtlichen Angelegenheiten berufenen Organe unter Mitwirkung des Bürger-
ausschusses, wo ein solcher besteht — in den Fällen, in denen bürgerliche Gemeinde und
Schulgemeinde nicht zusammenfallen, die zur Vertretung der letzteren berufenen Organe —,
zu beschließen. Die Beschlüsse bedürfen der Genehmigung des Oberschulrats.
Der Religionsunterricht ist in allen Volksschulen, soweit nicht in besonderen Fällen
der Oberschulrat etwas anderes anordnet, unter angemessener Teilnahme der Lehrer von
den Ortsgeistlichen zu erteilen.
Art. 3.
Eine Fortsetzung der Volksschulen bilden die allgemeinen Fortbildungsschulen und
die Sonntagsschulen.
In diesen werden diejenigen Unterrichtsgegenstände geübt, die für das bürgerliche
Leben vorzugsweise von Nutzen sind.
Bweite Mbteilung.
Von der Verbindlichkeit zum Besuche der Volksschulen.
Art. 4.
Die Verbindlichkeit zum Besuch der Volksschulen erstreckt sich auf die Kinder aller
Staatsangehörigen, soweit nicht dieselben eine höhere Schule besuchen oder einen den
Unterricht der Volksschule vertretenden (Art. 25 und 26) oder einen höheren, sich nicht
auf die Unterrichtsgegenstände der Volksschule beschränkenden Privatunterricht erhalten.
Diese Vorschrift findet auch auf die im Königreich sich aufhaltenden Kinder von
Angehörigen derjenigen Staaten Anwendung, mit welchen über die Beiziehung der gegen-
seitigen Angehörigen zum Besuch der Volksschulen eine übereinkunft besteht.