Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1909. (86)

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Art. 5. 
1. Die Schulpflicht beginnt bei jedem Kinde in dem siebenten und endigt für die 
Regel in dem vierzehnten Lebensjahre. 
Eine örtliche Ausdehnung der Schulpflicht auf acht Jahre ist zulässig. Sie erfolgt 
auf dem in Art. 2 Abs. 6 geregelten Wege. 
Die näheren Bestimmungen über den Zeitpunkt des Eintritts in die Schule und 
der Entlassung aus derselben bleiben dem Oberschulrat vorbehalten. 
2. Es steht den Eltern frei, ihre Kinder schon im sechsten Lebensjahre zur Schule 
zu schicken, wenn dieselben gehörig entwickelt sind und innerhalb von fünf Monaten nach 
dem Aufnahmetermin das sechste Lebensjahr vollenden. 
3. Es kann keinem Schüler die Erlaubnis versagt werden, nach Erfüllung der 
Schulpflicht die Volksschule noch ein weiteres Jahr zu besuchen. 
4. Bei Kindern, welche bei der der endlichen Entlassung aus der Volksschule voran- 
gehenden Prüfung ganz ungenügende Kenntnisse und Fertigkeiten zeigen, kann die Dauer 
der Schulpflicht um ein bis zwei Jahre verlängert werden. 
Art. 6. 
Kinder, welche sich bei ihren Eltern befinden, haben die Volksschule des Wohnorts 
der Eltern und diejenigen, welche sich auswärts aufhalten, die Volksschule ihres zeit- 
lichen Aufenthaltsorts zu besuchen. 
Die gleichen Vorschriften gelten für den Besuch der allgemeinen Fortbildungs= und 
Sonntagsschule. 
In Orten, wo sich keine eigene Volksschule befindet, haben die schulpflichtigen Kinder 
sowie die Schüler der allgemeinen Fortbildungs= und Sonntagsschule die Schulen des- 
jenigen Orts zu besuchen, mit welchem der Ort ihres Aufenthalts im Schulverband steht. 
Art. 7. 
In Orten, wo sich Einwohner verschiedener Glaubensbekenntnisse befinden und für 
die Angehörigen der Konfession der Minderzahl eine eigene Volksschule besteht, haben die 
schulpflichtigen Kinder der letzteren die Schule ihrer Konfession zu besuchen. Wenn aber 
für die Angehörigen der Konfession der Minderzahl keine besondere Volksschule im Ort#
	        
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