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besteht, so haben die Eltern die Wahl, ob sie ihre Kinder in die Volksschule ihres Wohn-
orts oder in eine benachbarte Schule ihrer Konfession schicken wollen. Eine gleiche Be-
fugnis haben solche Konfessionsverwandte, wenn in ihrem Wohnorte überhaupt keine
Volksschule besteht und die Bezirksschule, mit welcher die Mehrzahl der Ortseinwohner
im Verbande steht, näher gelegen ist als die Volksschule ihrer eigenen Konfession.
Ein Wahlrecht der Eltern findet jedoch in beiden Fällen nicht statt, wenn die
Konfessionsschule über vier Kilometer vom Wohnorte entfernt ist (vergl. Art. 15), es wäre
denn, daß die Eltern nachweisen könnten, daß ihre Kinder die entferntere Schule ohne
Nachteil für ihre Gesundheit sowohl als für den allgemeinen Schulzweck besuchen können.
Art. 8.
Wenn in Orten, wo sich Einwohner verschiedener Glaubensbekenntnisse befinden, für
die Angehörigen des Bekenntnisses der Mehrzahl Mittelschulen oder Hilfsschulen bestehen
(vergl. Art. 2), steht es den Angehörigen der Minderheitskonfession frei, ihre Kinder
insolange, als für sie solche Schuleinrichtungen am Ort nicht ebenfalls getroffen sind, in
die Mittelschulen oder Hilfsschulen der Mehrheitskonfession zu schicken.
Ferner sind Mittelschulen und Hilfsschulen, welche nicht auf die Angehörigen eines
Bekenntnisses beschränkt sind, zulässig.
Art. 9.
Diejenigen, denen die Sorge für die Person des Kindes zusteht, und ihre Stell-
vertreter (Erzieher, Lehr= und Dienstherren, Arbeitgeber) haben darüber zu wachen, daß
die ihrer Obhut anbefohlenen Kinder gemäß Art. 4 bis 7, 28, 29 und 33 die Volks-
schule und die allgemeine Fortbildungsschule oder die Sonntagsschule regelmäßig besuchen.
Im Fall der Zuwiderhandlung werden sie wegen ungerechtfertigter Schulversäumnisse
der Kinder nach den für die Erlassung polizeilicher Strafverfügungen bestehenden Vor-
schriften für jeden einzelnen Fall mit Geldstrafe bestraft. Diese beträgt in leichteren
Fällen, besonders bei der ersten Versäumnis, 50 Pfennig, in schwereren Fällen, besonders
wenn die Verfehlung sich innerhalb Jahresfrist nach Verhängung einer Strafe wieder-
holt, eine Mark bis 20 Mark. Geldstrafen, die den Betrag von einer Mark erreichen
oder übersteigen, sind im Fall der Uneinbringlichkeit in Haft bis zu drei Tagen umzu-
wandeln. Für die Erlassung der Strafverfügungen sind die Ortsvorsteher innerhalb