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ihrer gesetzlichen Befugnis zuständig. Im Fall eines beharrlichen Ungehorsams wird der
Schulbesuch der Kinder durch die geeigneten Polizeimaßregeln bewirkt.
Die Strafbestimmungen des Abs. 1 können gegen die Fortbildungs= und Sonntags-
schüler selbst zur Anwendung gebracht werden, wenn diese die Schule durch eigenes Ver-
schulden versäumen.
Wird ein Kind aus polizeilichen Gründen für längere Zeit vom Besuche einer
Volksschule ausgeschlossen, so liegt den in Abs. 1 Satz 1 genannten Personen die Für-
sorge für den erforderlichen Privatunterricht ob, vorbehältlich einer etwaigen Unterstützung
hiefür aus den betreffenden örtlichen Kassen.
Dritte Mbteilung.
Von der Grrichtung und Unterhaltung der Volksschulen.
Art. 10.
Die Errichtung neuer und die Aufhebung bestehender Volksschulen sowie die Fest-
setzung und Abänderung der Schulbezirke bei den mehreren Orten gemeinschaftlichen
Volksschulen (Bezirksschulen) findet nur infolge einer gesetzlichen Vorschriften entspre-
chenden Anordnung oder, soweit es sich von einem auf dem freien Willen der Beteiligten
beruhenden Antrag handelt, mit Genehmigung des Oberschulrats statt.
Art. 11.
Jede selbständige Gemeinde und jeder Teilort einer solchen, der wenigstens dreißig
Familien in sich begreift, muß entweder für sich allein oder mit einer oder mehreren
anderen zusammen eine und, wenn es das Bedürfnis erfordert, mehrere Volksschulen
unterhalten.
Die Vereinigung mehrerer Gemeinden oder Teilorte zu einer Bezirksschule ist jedoc
nur dann zulässig, wenn die Entfernung zwischen ihnen nicht über vier Kilometer beträgt.
Art. 12.
Orte, welche weniger als dreißig Familien begreifen, sind mit einem benachbarten
Orte zu einer gemeinschaftlichen Volksschule zu vereinigen, solange die Einwohner nict