185
Art. 20.
Die Kosten einer mehreren Orten (Gemeinden oder Teilgemeinden) gemeinschaftlichen
Volksschule (Bezirksschule im Sinn der Art. 11, 12 und 15) werden, soweit nicht Her-
kommen oder andere Rechtstitel ein anderes bestimmen, zwischen den beteiligten Orten
nach dem Verhältnis der auf sie entfallenden Anteile an der Gesamtsumme verteilt, die
nach Art. 55 Abs. 2 des Gesetzes vom 8. August 1903, betreffend die Besteuerungsrechte
der Gemeinden und Amtskörperschaften, die Grundlage für die Amtskörperschaftsumlage
bildet. Ist eine Gemeinde oder Teilgemeinde an mehreren Volksschulen (Orts= oder
Bezirksschulen) beteiligt, so kommt von ihrem Anteil an der genannten Gesamtsumme
für jeden Bezirksschulverband nur derjenige Teil in Anrechnung, welcher dem Bruchteil
der zu dem Schulverband gehörigen Einwohnerzahl der Gemeinde entspricht. Die Ein-
wohnerzahl wird nach dem Ergebnis der letzten Volkszählung berechnet.
Jeder einzelnen Gemeinde bleibt es dabei überlassen, zu dem fie betreffenden Anteil
zunächst den Ertrag ihrer Schulstiftungen und der besonderen Schuleinnahmen von ihren
Angehörigen zu verwenden. Im übrigen hat jede Gemeinde ihren Anteil als eine allge-
meine Last der Gemeinde aufzubringen (vergl. Art. 18 und 19).
Art. 21.
Die zu einer gemeinschaftlichen Volksschule verbundenen Gemeinden oder Teil-
gemeinden bilden körperschaftliche Verbände im Sinn des Art. 184 der Gemeindeordnung
vom 28. Juli 1906 (Reg. Bl. S. 323).
Auf die Verwaltung solcher Schulverbände finden die Vorschriften dieser Gesetzes-
bestimmung mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß die Verbandsatzung der
Genehmigung der Kreisregierung und des Oberschulrats unterliegt. Wenn eine solche
Satzung nicht rechtzeitig zustande kommt, so werden die erforderlichen Bestimmungen
vorläufig von der Kreisregierung im Einvernehmen mit dem Oberschulrat getroffen.
Art. 22.
Die Gemeinden oder Schulverbände sind befugt, für den Besuch der Volksschule
mit Ausschluß der allgemeinen Fortbildungsschule und der Sonntagsschule ein Schul-
geld im Rahmen von einer Mark bis zu drei Mark für das Jahr zu erheben. Für den
Besuch der Mittelschule kann ein entsprechend höheres Schulgeld festgesetzt werden, das
4