Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1909. (86)

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Art. 20. 
Die Kosten einer mehreren Orten (Gemeinden oder Teilgemeinden) gemeinschaftlichen 
Volksschule (Bezirksschule im Sinn der Art. 11, 12 und 15) werden, soweit nicht Her- 
kommen oder andere Rechtstitel ein anderes bestimmen, zwischen den beteiligten Orten 
nach dem Verhältnis der auf sie entfallenden Anteile an der Gesamtsumme verteilt, die 
nach Art. 55 Abs. 2 des Gesetzes vom 8. August 1903, betreffend die Besteuerungsrechte 
der Gemeinden und Amtskörperschaften, die Grundlage für die Amtskörperschaftsumlage 
bildet. Ist eine Gemeinde oder Teilgemeinde an mehreren Volksschulen (Orts= oder 
Bezirksschulen) beteiligt, so kommt von ihrem Anteil an der genannten Gesamtsumme 
für jeden Bezirksschulverband nur derjenige Teil in Anrechnung, welcher dem Bruchteil 
der zu dem Schulverband gehörigen Einwohnerzahl der Gemeinde entspricht. Die Ein- 
wohnerzahl wird nach dem Ergebnis der letzten Volkszählung berechnet. 
Jeder einzelnen Gemeinde bleibt es dabei überlassen, zu dem fie betreffenden Anteil 
zunächst den Ertrag ihrer Schulstiftungen und der besonderen Schuleinnahmen von ihren 
Angehörigen zu verwenden. Im übrigen hat jede Gemeinde ihren Anteil als eine allge- 
meine Last der Gemeinde aufzubringen (vergl. Art. 18 und 19). 
Art. 21. 
Die zu einer gemeinschaftlichen Volksschule verbundenen Gemeinden oder Teil- 
gemeinden bilden körperschaftliche Verbände im Sinn des Art. 184 der Gemeindeordnung 
vom 28. Juli 1906 (Reg. Bl. S. 323). 
Auf die Verwaltung solcher Schulverbände finden die Vorschriften dieser Gesetzes- 
bestimmung mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß die Verbandsatzung der 
Genehmigung der Kreisregierung und des Oberschulrats unterliegt. Wenn eine solche 
Satzung nicht rechtzeitig zustande kommt, so werden die erforderlichen Bestimmungen 
vorläufig von der Kreisregierung im Einvernehmen mit dem Oberschulrat getroffen. 
Art. 22. 
Die Gemeinden oder Schulverbände sind befugt, für den Besuch der Volksschule 
mit Ausschluß der allgemeinen Fortbildungsschule und der Sonntagsschule ein Schul- 
geld im Rahmen von einer Mark bis zu drei Mark für das Jahr zu erheben. Für den 
Besuch der Mittelschule kann ein entsprechend höheres Schulgeld festgesetzt werden, das 
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