Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1909. (86)

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in Gemeinden erster Klasse 36 Mark, zweiter Klasse 24 Mark, dritter Klasse 18 Mark 
nicht übersteigen darf. Besuchen mehrere Kinder einer Familie gleichzeitig die Volks- 
oder Mittelschule einer Gemeinde, so ist nur für das erste der volle Betrag, für das 
zweite und dritte je nur die Hälfte, für die übrigen Kinder kein Schulgeld zu zahlen. 
In der einfachen Volksschule sind Kinder unbemittelter Eltern von der Entrichtung 
des Schulgelds freizulassen und mit den nötigen Lernmitteln zu versehen; in der Mittel- 
schule kann unter denselben Voraussetzungen ganzer oder teilweiser Nachlaß des Schul- 
gelds gewährt werden. Die Entscheidung hierüber steht dem Ortsschulrat zu. 
Die Kinder der an der Volksschule des Orts einschließlich der Mittelschule ange- 
stellten Lehrer sind vom Schulgelde frei. 
Art. 23. 
Den aus öffentlichen Mitteln unterhaltenen Volksschulen eines jeden Orts fließen 
folgende besondere Einnahmen zu: 
1. ein jährlicher Beitrag aus den örtlichen Kassen, der wenigstens 50 Pfennig für 
jeden Schüler der Volks-, Sonntags= und allgemeinen Fortbildungsschule beträgt; 
2. die Strafgelder von Schulversäumnissen; 
3. das aus örtlichen Mitteln fließende Einkommen jeder erledigten ständigen Lehr- 
stelle, soweit es die Amtsverwesereikosten übersteigt. 
Die Gemeinden haben diese Einnahmen als selbständige Schulkasse unter entsprechen- 
der Anwendung von Art. 155 Abs. 1 und 2 der Gemeindeordnung vom 28. Juli 1906 
zu verwalten. 
Der Ortsschulrat hat die Gelder der Schulkasse für Lehrmittel und ähnliche Er- 
fordernisse der Schule zu verwenden. Auf die Verwendung der der Schulkasse ange- 
hörenden Stiftungen finden die Vorschriften in Art. 157 und Art. 158 Abft. 1 der 
Gemeindeordnung mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß an Stelle der 
Gemeindekollegien der Ortsschulrat und an Stelle der Kreisregierung der Oberschulrat tritt. 
Art. 24. 
Sowohl zum Gehalt der Lehrer als zu den Kosten von Schulhausbauten werden 
denjenigen Orten, welche den ihnen für ihre Volksschule obliegenden Aufwand nicht 
vollständig aufzubringen vermögen (vergl. Art. 18), angemessene Beiträge aus der Staats- 
kasse bewilligt.
	        
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