191
An Schulen mit mehr als fünf Lehrern kann je bis zu weiteren fünf Lehrern noch
je eine weitere Stelle mit einem unständigen Lehrer besetzt werden.
Alle übrigen Lehrstellen dagegen sind mit ständigen Lehrern zu besetzen.
4. Eine Verminderung der Zahl der an einer Volksschule bestehenden ständigen
Lehrstellen ist nur mit Genehmigung des Oberschulrats zulässig.
Art. 40.
1. Bei mehr als 60 Schülern einer Volksschule müssen zwei, bei mehr als 140
Schülern drei Lehrstellen errichtet werden; bei jeder weiteren Steigerung der Schülerzahl
um 70 ist die Zahl der Lehrer um einen zu vermehren. 1
Wenn der Unterricht teilweise oder ganz in getrennten Abteilungen sowie in mehr
als 30 Wochenstunden für die Klasse (Abteilungsunterricht) gegeben wird, kann mit Ge-
nehmigung des Oberschulrats die Höchstschülerzahl einer Klasse, wo nur eine Lehrstelle
ist, auf 70, wo zwei und mehr Lehrstellen sind, auf 80 steigen.
Voraussetzung für eine Vermehrung der Lehrstellen ist, daß die Erhöhung der Schüler-
zahl keine vorübergehende ist, sondern nach Maßgabe der Bevölkerungs= und Kinderzahl
als dauernd angesehen werden muß.
2. Abteilungsunterricht (vergl. Nr. 1 Abs. 2) muß eingeführt werden:
a) bei einklassigen Volksschulen, wenn die Gesamtschülerzahl über 40, bei mehr-
klassigen Volksschulen, wenn die Schülerzahl einer Klasse über 60 steigt. Aus-
nahmen können in besonderen Verhältnissen namentlich in stark parzellierten Ge-
meinden durch den Oberschulrat gestattet werden;
b) wenn sich das Schulzimmer für den gleichzeitigen Unterricht sämtlicher einer
Schulklasse zugeteilten Kinder nach den bestehenden Vorschriften als unzureichend
erweist.
Die Einführung und Aufhebung jedes Abteilungsunterrichts ist von der Genehmigung
oder Anordnung des Oberschulrats abhängig.
3. Die Gesamtzahl der Wochenstunden im Fall der Einführung von gesetzlich vor-
geschriebenem Abteilungsunterricht (Nr. 2) soll in der Regel nicht weniger als 34
betragen.
Art. 41.
Sämtliche Lehrer und Lehrerinnen sind abgesehen von dem Unterricht in der allge-