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Art. 52.
Wenn ein ständiger Lehrer infolge seines Alters oder einer Krankheit zwar nicht
ganz dienstunfähig, aber auch nicht mehr so vollkommen dienstfähig ist, daß ihm die
Versehung aller mit seinem Amte verbundenen Verrichtungen ohne Nachteil überlassen
werden kann, so ist der Oberschulrat befugt, ihm für die Dauer seiner geschwächten
Dienstfähigkeit einen Hilfslehrer beizugeben.
Art. 53.
Zu dem Gehalt des Hilfslehrers hat der ständige Lehrer den vierten Teil seines
Gehalts einschließlich einer etwaigen Ortszulage und eines etwaigen Ergänzungsgehalts,
sofern der volle Betrag hievon erforderlich ist, abzugeben.
Sollte jedoch dem ständigen Lehrer von seinem Gehalt (Abs. 1) nach Abzug eines
Vierteils nicht der Betrag des Ruhegehalts übrig bleiben, den er im Falle seiner gänz-
lichen Dienstunfähigkeit anzusprechen hätte, so hat derselbe nur den Mehrbetrag seines
Gehalts über den gesetzlichen Ruhegehalt zu den Kosten des Hilfslehrers beizutragen.
Soweit der Gehalt des Hilfslehrers nicht durch den Beitrag des ständigen Lehrers
gedeckt wird, ist derselbe aus der Staatskasse abzureichen.
Siebte Mbteilung.
Von der Aufsicht über die Volksschulen.
Art. 54.
Die örtliche Aufsicht über die Volksschulen auf dem Gebiet der Schulpflege steht
dem Ortsschulrat zu.
Zum Geschäftskreis des Ortsschulrats gehören insbesondere die folgenden An-
gelegenheiten:
1. Sorge für die örtliche Durchführung und Beobachtung der das Volksschulwesen
betreffenden Gesetze und Verordnungen, namentlich auch derjenigen über die
Schulgesundheitspflege, den Schulbesuch, die Schulzucht und die Schulferien;
2. Wahrung der mit den Schulstellen verbundenen Rechte, Antragstellung in betreff
der Schulgebäude, der ordnungsmäßigen Ausstattung der Schulräume, überhaupt