Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1909. (86)

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der sachlichen Erfordernisse der Volksschule, gutachtliche Außerung über sämtliche 
Schulbauten; 
3. Anregung und Mitwirkung bei organisatorischen Maßnahmen für das örtliche 
Volksschulwesen; 
4. gutachtliche Äußerung über den Schulhaushalt; Verwendung der Gelder der 
Schulkasse; Befreiung unbemittelter Kinder vom Schulgeld; 
5. Vermittlung bei Streitigkeiten zwischen den Lehrern und den Eltern von Schul- 
kindern; 
6. Vertretung bei den Prüfungen des Bezirksschulaufsehers und Kenntnisnahme 
von deren allgemeinem Ergebnis; 
7. Beschwerdeführung über dienstliche Verfehlungen der Lehrer bei dem Bezirks- 
schulaufseher. 
Art. 55. 
Soweit es keiner Beratung und Entschließung durch den Ortsschulrat bedarf, ins- 
besondere unter der bezeichneten Voraussetzung in den Fällen des Art. 54 Abs. 2 Nr. 1, 
5, 6, wird die örtliche Aufsicht über die Volksschule (Schulpflege) im Namen des Orts- 
schulrats von dem mitvorsitzenden Ortsgeistlichen (vergl. Art. 58 Abs. 1 Nr. 1 und 
Art. 63 Nr. 1) ausgeübt. An die Stelle des Ortsgeistlichen tritt, wo dem Ortsschulrat 
der Vorstand einer sieben= oder mehrklassigen Volksschule angehört, dieser und unter 
mehreren solchen Vorständen der dienstälteste (vergl. Art. 56 und 58 Abs. 1 Nr. 3 d). 
Die nach Abs. 1 die örtliche Schulaufsicht ausübenden Personen sind befugt, durch 
Besuche von dem Stand der Volksschule im Sinne der Schulpflege (Art. 54) Kenntnis 
zu nehmen. 
Art. 56. 
Umfaßt die Volksschule eines Bekenntnisses drei oder mehr Klassen, so wird vom 
Oberschulrat ein Lehrer der Schule, der bei sieben und mehr Klassen die Befähigung 
zum Amt eines Bezirksschulaufsehers besitzen muß, als Schulvorstand bestellt. Bei 
Schulen von mehr als sieben Klassen können nach Bedarf mehrere solche Schulvorstände 
bestellt werden. Die Befugnisse der Schulvorstände werden im Wege der Verordnung 
bestimmt.
	        
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