Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1909. (86)

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Art. 57. 
Ein Ortsschulrat ist für jede aus öffentlichen Mitteln unterhaltene oder zu den frei- 
willigen Konfessionsschulen im Sinn des Art. 14 zählende Volksschule und, wo von einer 
und derselben Schulgemeinde eine Gruppe solcher Volksschulen errichtet ist, für diese zu 
bestellen. 
In Gemeinden, in denen Volksschulen des evangelischen und des katholischen Be- 
kenntnisses bestehen, wird für die Schulen jedes Bekenntnisses ein besonderer Orts- 
schulrat bestellt. 
Mit Genehmigung des Oberschulrats können auch für Teile eines Gemeindebezirks, 
die keine eigene Schulgemeinde bilden, besondere Ortsschulräte bestellt werden. 
Die Ortsschulräte einer Gemeinde für Schulen verschiedener Bekenntnisse können 
zur Beratung und Beschlußfassung über gemeinsame Angelegenheiten zusammentreten. 
Die Abstimmung ist jedoch von jedem Ortsschulrat getrennt vorzunehmen, wenn dies 
von mehr als der Hälfte der anwesenden Mitglieder eines Ortsschulrats verlangt wird. 
Art. 58. 
Mitglieder des Ortsschulrats sind: 
1. der Ortsgeistliche des Bekenntnisses, dem die Lehrer der zu beaufsichtigenden 
Schule angehören, oder, wo mehrere Geistliche dieses Bekenntnisses angestellt 
sind, derjenige von ihnen, der vom Oberschulrat berufen wird; 
2. der Ortsvorsteher, an dessen Stelle in großen und mittleren Städten, falls hier 
ein Mitglied des Gemeinderats mit der Berichterstattung in Schulangelegen- 
heiten betraut ist, dieses Mitglied vom Gemeinderat berufen werden kann; 
3. Lehrer, und zwar: 
a) bei einklassigen Schulen der Lehrer; 
b) bei zweiklassigen Schulen der dienstälteste ständige Lehrer; 
c) bei drei= bis sechsklassigen Schulen der Schulvorstand und der dienstälteste 
der übrigen ständigen Lehrer; 
d) bei sieben= und mehrklassigen Schulen der Schulvorstand oder, wo mehrere 
Schulvorstände bestellt find, der dienstälteste derselben, neben dem in großen
	        
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