198
und mittleren Städten durch Wahl der in Art. 2 Abs. 6 genannten örtlichen
Organe noch ein oder zwei weitere Schulvorstände ohne Rücksicht auf das
Dienstalter berufen werden können, sodann von den übrigen ständigen Lehrern
oder Lehrerinnen diejenige Zahl gewählter Vertreter (vergl. Art. 59), welche
mit Genehmigung des Oberschulrats von den bezeichneten örtlichen Organen
festgesetzt wird;
4. der Schularzt in Gemeinden, für welche ein besonderer Schularzt bestellt ist,
wenn mehrere bestellt sind, der vom Gemeinderat zu bestimmende;
5. eine Anzahl von Vertretern der Schulgemeinde, die derjenigen der übrigen Mit-
glieder mit Ausschluß des Ortsvorstehers gleichkommt.
Für die in Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Mitglieder haben zutreffendenfalls die
berufenen Stellvertreter oder Amtsverweser in den Ortsschulrat einzutreten. Das Gleiche
gilt, wenn dem Ortsschulrat nur ein einziger Lehrer angehört, für die Vertretung dieses
Lehrers.
Art. 59.
Die Vertreter der Lehrerschaft, die nach Art. 58 Abs. 1 Nr. 34 außer den Schul-
vorständen dem Ortsschulrat angehören sollen, werden von den ständigen Lehrern und
Lehrerinnen der Schule mit verhältnismäßiger Stimmenmehrheit gewählt. Bei Stim-
mengleichheit entscheidet das Dienstalter. Die Wahl gilt auf die Dauer von drei Jahren.
Wo eine Mittelschule besteht, muß sich unter den Gewählten für den Fall, daß nicht
ein Vorstand dieser Schule dem Ortsschulrat angehört, mindestens ein Lehrer dieser
Schule befinden. Das Nähere über das Wahlverfahren wird im Wege der Verordnung
bestimmt.
Art. 60.
Die Vertreter der Schulgemeinde im Ortsschulrat (vergl. Art. 58 Abs. 1 Nr. 5)
müssen ihren Wohnsitz in dem Ort oder Schulbezirk haben, für den die Schule bestimmt
ist. Im Falle des Art. 57 Abs. 2 müssen sie dem gleichen Bekenntnis angehören wie
die Lehrer der zu beaufsichtigenden Schule.
Wählbar sind im übrigen mit Ausschluß der ein kirchliches Amt bekleidenden Geist-
lichen und der im Dienste der Volksschule stehenden Lehrer alle Männer, die gemäß
Art. 12, 14 und 18 des Gesetzes vom 16. Juni 1885, betreffend die Gemeindeangehörig-