Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1909. (86)

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und mittleren Städten durch Wahl der in Art. 2 Abs. 6 genannten örtlichen 
Organe noch ein oder zwei weitere Schulvorstände ohne Rücksicht auf das 
Dienstalter berufen werden können, sodann von den übrigen ständigen Lehrern 
oder Lehrerinnen diejenige Zahl gewählter Vertreter (vergl. Art. 59), welche 
mit Genehmigung des Oberschulrats von den bezeichneten örtlichen Organen 
festgesetzt wird; 
4. der Schularzt in Gemeinden, für welche ein besonderer Schularzt bestellt ist, 
wenn mehrere bestellt sind, der vom Gemeinderat zu bestimmende; 
5. eine Anzahl von Vertretern der Schulgemeinde, die derjenigen der übrigen Mit- 
glieder mit Ausschluß des Ortsvorstehers gleichkommt. 
Für die in Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Mitglieder haben zutreffendenfalls die 
berufenen Stellvertreter oder Amtsverweser in den Ortsschulrat einzutreten. Das Gleiche 
gilt, wenn dem Ortsschulrat nur ein einziger Lehrer angehört, für die Vertretung dieses 
Lehrers. 
Art. 59. 
Die Vertreter der Lehrerschaft, die nach Art. 58 Abs. 1 Nr. 34 außer den Schul- 
vorständen dem Ortsschulrat angehören sollen, werden von den ständigen Lehrern und 
Lehrerinnen der Schule mit verhältnismäßiger Stimmenmehrheit gewählt. Bei Stim- 
mengleichheit entscheidet das Dienstalter. Die Wahl gilt auf die Dauer von drei Jahren. 
Wo eine Mittelschule besteht, muß sich unter den Gewählten für den Fall, daß nicht 
ein Vorstand dieser Schule dem Ortsschulrat angehört, mindestens ein Lehrer dieser 
Schule befinden. Das Nähere über das Wahlverfahren wird im Wege der Verordnung 
bestimmt. 
Art. 60. 
Die Vertreter der Schulgemeinde im Ortsschulrat (vergl. Art. 58 Abs. 1 Nr. 5) 
müssen ihren Wohnsitz in dem Ort oder Schulbezirk haben, für den die Schule bestimmt 
ist. Im Falle des Art. 57 Abs. 2 müssen sie dem gleichen Bekenntnis angehören wie 
die Lehrer der zu beaufsichtigenden Schule. 
Wählbar sind im übrigen mit Ausschluß der ein kirchliches Amt bekleidenden Geist- 
lichen und der im Dienste der Volksschule stehenden Lehrer alle Männer, die gemäß 
Art. 12, 14 und 18 des Gesetzes vom 16. Juni 1885, betreffend die Gemeindeangehörig-
	        
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