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3. In Gemeinden mit ein- bis sechsklassigen Schulen gebührt dem Ortsvorsteher,
in Gemeinden mit sieben= und mehrklassigen Schulen dem mitvorsitzenden Schulvorstand
die erste Stimme. Bei Stimmengleichheit hat der andere Mitvorsitzende, dem im übrigen
nur bei den durch den Ortsschulrat zu vollziehenden Wahlen ein Stimmrecht zukommt,
die entscheidende Stimme.
Abgesehen hievon bestimmt sich die Abstimmungsordnung nach dem Dienstalter mit
der Maßgabe, daß zuerst der nicht zum Mitvorsitz berufene Geistliche, sodann die Lehrer
und nach ihnen die übrigen Mitglieder abstimmen.
4. Das Protokoll ist von einem durch den Ortsschulrat damit beauftragten Mitglied
zu führen; doch kann auch auf Antrag des Ortsschulrats die Gemeinde einen Protokoll-=
führer zur Verfügung stellen.
Art. 64.
In den kleineren Städten und Landgemeinden wie auch, soweit es sich um Dis-
ziplinarsachen gegen Lehrer handelt, in den großen und mittleren Städten steht über
den Ortsschulräten zunächst das gemeinschaftliche Oberamt in Schulsachen. Im übrigen
unterstehen die Ortsschulräte in den großen und mittleren Städten dem Oberschulrat un-
mittelbar.
Die Handhabung der Disziplin in den die Schulaufsicht betreffenden Angelegen-
heiten gegenüber den in den Ortsschulrat berufenen Geistlichen und Lehrern kommt den
Schulaufsichtsbehörden zu.
Auf die übrigen Mitglieder des Ortsschulrats finden die Art. 198 bis 239 der Ge-
meindeordnung vom 28. Juli 1906 entsprechende Anwendung.
Art. 65.
Zur Aufsicht über eine größere Zahl von Schulen werden Bezirksschulaufseher be-
stellt, deren Bezirk vom Ministerium des Kirchen= und Schulwesens bestimmt wird. Der
Bezirksschulaufseher ist ein auf Lebenszeit angestellter Staatsbeamter, der dem Bekenntnis
der ihm unterstellten Lehrer anzugehören hat.
Welche Anforderungen an die Vorbildung der Bezirksschulaufseher gestellt werden,
wird von dem Ministerium des Kirchen= und Schulwesens bestimmt.
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