Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1909. (86)

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Art. 70. 
Das vorliegende Gesetz tritt am 1. April 1910 in Kraft. 
Die Durchführung der Vorschriften des Art. 39 Nr. 2 Abs. 1 und 2 sowie des 
Art. 40 Nr. 1 erfolgt, sobald der bestehende Lehrermangel gehoben ist, im Verordnungsweg. 
Die bisherigen Ortsschulbehörden haben ihr Amt so lange fortzuführen, bis die 
neuen Ortsschulräte nach den Vorschriften dieses Gesetzes gebildet sind. 
Für die Durchführung der fachmännischen Bezirksschulaufsicht ist die Errichtung 
der erforderlichen hauptamtlichen Stellen im Wege der Etatsverabschiedung maßgebend. 
So lange diese Stellen für einzelne Bezirke noch nicht errichtet sind, bleibt für die letzteren 
die bisherige Bezirksschulaufsicht bestehen. 
Unser Ministerium des Kirchen= und Schulwesens ist mit der Vollziehung dieses 
Gesetzes beauftragt. 
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Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.
	        
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