Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1909. (86)

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I. In Art. 18 Abs. 1 werden die Worte „fünfundvierzig Tage“ ersetzt durch die 
Worte „zwei Monate“. 
II. In Art. 19 treten an die Stelle des Abs. 1 und 2 als Abs. 1 bis 3 folgende 
Bestimmungen: 
„Wenn ein der Pensionskasse für Körperschaftsbeamte angehörender Beamter, 
der zur Zeit seines Todes einen Anspruch auf Ruhegehalt hatte, oder ein Pensionär 
eine Witwe oder eheliche Kinder unter achtzehn Jahren hinterläßt, erhalten dieselben 
vom Ablauf des Sterbenachgehalts an jährliche Pensionen, welche betragen: 
1. für die Witwe fünfzig Prozent des Ruhegehalts des Verstorbenen, mag letzterer 
selbst in Pension gestanden sein oder nicht; 
2. für jedes eheliche Kind unter 18 Jahren: 
a) wenn seine Mutter noch lebt, ein Fünfteil ihrer Pension; 
b) im andern Falle ein Dritteil der Pension der Witwe. 
Auf den letzteren Betrag ist die Pension der Kinder zu erhöhen, wenn ihre 
Mutter stirbt, ehe sie das pensionsberechtigte Alter zurückgelegt haben. 
Die Witwenpension und die Waisenpensionen dürfen zusammen den Betrag 
des Ruhegehalts nicht übersteigen, zu dem der Verstorbene berechtigt gewesen ist 
oder berechtigt gewesen sein würde, wenn er am Todestage in den Ruhestand ver- 
setzt worden wäre. Bei Anwendung dieser Beschränkung werden Witwenpenfion 
und Waisenpensionen verhältnismäßig gekürzt.“ 
III. Der Art. 20 erhält nachstehenden Wortlaut: 
„Ist eine Witwe mehr als achtzehn Jahre und bis achtunddreißig Jahre 
jünger als ihr verstorbener Ehemann, so findet an ihrer Pension ein Abzug statt, 
welcher beträgt, wenn die Witwe mehr 
als 18 und bis 22 Jahre jünger ist, ½, 
# 22 4 40 26 •4 4 4 2/ 67 
/ 26 » » 30 5% 5% ½ 36 
4 30 ½4 34 7 7½) 14 4 67 
4 34 1 4 38 » » » 5/ 6 
der in Art. 19 bestimmten Witwenpension.
	        
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