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wie ein im inländischen Staats= oder öffentlichen Schuldienst unständig verwendeter
Beamter.“
Art. IV.
Bezüglich der Pensionen der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes im Pensionsgenuß
stehenden Witwen und Waisen verbleibt es bei den bisherigen Bestimmungen. Es er-
höhen sich aber die 200 ¾ oder mehr betragenden Witwenpensionen je um die Summe
von 100 „4 die übrigen je um die Hälfte ihres Betrags. Die Pensionen der Waisen
erfahren eine der Erhöhung der Witwenpenfionen entsprechende Aufbesserung.
Bei Feststellung der Jahresbeträge der Pensionen werden die sich berechnenden
Pfennige auf eine volle Mark abgerundet.
Art. V.
Den beim Inkrafttreten des Art. II im Amte befindlichen Beamten wird die früher
im inländischen Staats--, Kirchen= oder öffentlichen Schuldienst zugebrachte Dienstzeit
(Art. 7 Abs. 1 Ziff. 2), deren Einbeziehung in die pensionsberechtigte Dienstzeit durch
Art. II ermöglicht ist, insoweit in die Dienstzeit eingerechnet, als sie diesen Anspruch
innerhalb einer Frist von 6 Monaten vom Inkrafttreten des Art. II an gerechnet
schriftlich oder mündlich bei der Kreisregierung oder beim Oberamt geltend machen.
Für die Dienstjahre, deren Anrechnung beansprucht wird, haben die Beamten zwei-
prozentige Jahresbeiträge nachzubezahlen. Die letzteren werden für die Jahre, in welchen
der Beamte als auf einer vierteljährlich kündbaren Stelle angestellt am 31. Dezember
einen Jahresgehalt bezogen hat, unter Zugrundlegung dieses Gehalts, für die Dauer
der Verwendung in unständigem Dienste oder als verpflichteter Gehilfe nach dem wirklich
bezogenen Einkommen bemessen. Für die Zeit des Vorbereitungsdienstes findet eine Nach-
zahlung von Jahresbeiträgen nicht statt.
Für diejenigen Beamten, die beim Inkrafttreten des Art. II sich im Ruhestand
befinden, verbleibt es bei dem bereits festgesetzten Ruhegehalt.
Art. VI.
Die Bestimmungen der Art. I und IV treten mit Wirkung vom 1. April 1909 an,
die übrigen Bestimmungen des Gesetzes mit dem 1. Januar 1910 in Kraft.