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Sie kann zurückgenommen werden, wenn eine wesentliche Voraussetzung der früheren
Erlaubniserteilung wegfällt oder die Pflichten gegen das Pflegekind vernachlässigt werden.
Vor der Erteilung, Versagung oder Zurücknahme der Erlaubnis hat die Ortspolizei-
behörde in der Regel die Außerung des Gemeindewaisenrats einzuholen.
Art. 2.
Die Ortspolizeibehörde hat sich über die Fortdauer der in Art. 1 Abs. 2 bezeichneten
Voraussetzungen und über die Erfüllung der Pflichten gegen das Pflegekind durch ge-
eignete überwachung auf dem Laufenden zu erhalten.
In besonderen Fällen kann die Ortspolizeibehörde nach Anhörung des Gemeinde-
waisenrats von der überwachung Abstand nehmen.
über die Art der Unterbringung und Verpflegung derjenigen Kinder, die in den in
Art. 1 Abs. 1 genannten Anstalten untergebracht oder von den dort erwähnten Vereinen
in Fürsorge gegeben sind, hat das Ministerium des Innern die Aufsicht zu führen.
Nähere Bestimmungen über die Art der überwachung werden durch Verordnung
getroffen.
Art. 3.
Mit Geldstrafe bis zu sechzig Mark oder mit Haft bis zu vierzehn Tagen wird
bestraft, wer den in Art. 1 Abs. 1 bezeichneten Bestimmungen zuwiderhandelt oder ein
Kind, nachdem die Erlaubnis zurückgenommen ist, in Kost und Pflege behält, desgleichen
wer den hinsichtlich der überwachung der Verpflegung solcher Kinder erlassenen Anord-
nungen zuwiderhandelt.
Art. 4.
In Art. 10 des Gesetzes vom 12. August 1879, betreffend Anderungen des Landes-
polizeistrafgesetzes vom 27. Dezember 1871 und das Verfahren bei Erlassung polizeilicher
Strafverfügungen (Reg. Bl. S. 153), wird nach Ziff. „4“ eingeschaltet:
4 a) der Art. 1 und 3 des Gesetzes vom 16. August 1909, betreffend die Kost= und
Pflegekinder (Reg. Bl. S. 209)“.
Art. 5.
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1910 in Kraft.