Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1909. (86)

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Binnen drei Monaten von diesem Zeitpunkt an haben diejenigen, welche fremde 
Kinder in Kost und Pflege halten, die Erlaubnis hiezu, soweit solche nach Art. 1 er- 
forderlich ist, zu erwirken, widrigenfalls dieselbe als verweigert gilt. 
Unser Ministerium des Innern ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt. 
Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 16. August 1909. 
Wilhelnm. 
Weizsäcker. Pischek. v. Marchtaler. Fleischhauer. Schmidlin. Geßler. 
  
Gesetz, 
betreffend die Abänderung des Feldbereinigungsgesetzes. Vom 16. August 1909. 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer 
getreuen Stände verordnen Wir, was folgt: 
Art. I. 
In dem Gesetz vom 30. März 1886, betreffend die Feldbereinigung (Reg. Bl. S. 111), 
treten nachstehende Anderungen ein: 
1. An die Stelle des Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes tritt folgende Vorschrift: 
Bei einer Feldbereinigung, mittels welcher eine Anderung oder Neuanlegung 
von Feldwegen ohne die gleichzeitige Vornahme einer neuen Feldeinteilung im 
Sinne des Art. 33 Abs. 1 beabsichtigt ist, sind die Eigentümer derjenigen land- 
wirtschaftlichen Grundstücke als beteiligt zu betrachten, deren Bewirtschaftung 
durch die Ausführung des Unternehmens infolge der Verbesserung der Zu- 
oder Abfahrtsverhältnisse oder infolge der Beseitigung von überfahrtslasten 
erleichtert wird. 
2. In Art. 6 Abs. 2 Ziff. 1 wird der Satz: „ — letztere, wofern es sich um eine 
neue Feldeinteilung (Art. 33 Abs. 1) handelt, —“ gestrichen.
	        
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