Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1909. (86)

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Gesetz, 
betreffend die Heschaffung von Geldmitteln für den Eisenbahuban und für außerordentliche Bedürf- 
nisse der Verkehrsanstaltenverwaltung in der Finanzperiode 1909/10. Vom 25. August 1909. 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer 
getreuen Stände verordnen Wir, was folgt: 
Art. 1. 
Als weitere Raten für die im Bau begriffenen staatlichen Nebenbahnen (Art. 3 und 1 
des Gesetzes vom 16. August 1907, Reg. Bl. S. 356) werden 8145 000 bestimmt und 
zwar für die Bahnen: 
1. von Tübingen nach Herrenberg als dritte Rate 1300 000 4, 
2. von Schorndorf nach Welzheim als dritte Rate 1 000 000 44, 
3. von Göppingen nach Gmünd als dritte Rate 2750 000 , 
4. von Böblingen nach Dettenhausen als zweite Rate 800 000 4, 
5. von Balingen nach Schömberg als zweite Rte. 9000000 -, 
6. von Isny nach Seltmans (Siebratshofen) als zweite und letzte Rate 455.000 MA, 
7. von Weikersheim nach Röttingen und von Bieberehren nach 
Creglingen als zweite und letzte Rate. 940000 e. 
Art. 2. 
Für den Bau des auf württembergisches Gebiet fallenden Teils einer Nebeneisen- 
bahn von Sontheim-Brenz nach Gundelfingen durch den Staat werden als erste Rate 
150 000 J bestimmt. 
Mit der baulichen Ausführung ist vorzugehen, wenn der Eisenbahnverwaltung von 
den Beteiligten der für den Bahnbau und seine Zubehörden dauernd erforderliche Grund 
und Boden kosten= und lastenfrei zur Verfügung gestellt oder statt der Eigentumsüber- 
weisung genügende Sicherheit für die Erstattung der Grunderwerbungskosten geboten wird.
	        
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