Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1909. (86)

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(Reg. Bl. S. 77) zum Besuch der allgemeinen Fortbildungsschule oder der Sonntagsschule 
verpflichtet, soweit sie nicht nach Art. 2 Abs. 2 oder nach Art. 8 des genannten Gesetzes 
befreit werden. 
Befinden sich unter den Pflichtschülern einer gewerblichen Fortbildungsschule Per- 
sonen der in Art. 2 Abs. 3 des Gewerbeschulgesetzes genannten Art, so haben die Ge- 
meindekollegien des Beschäftigungsorts nach Anhörung des Gewerbe= oder Handels- 
schulrats zu beschließen, ob sie diese Personen auch über die Zeit der Beschäftigungs- 
losigkeit zum Besuch ihrer gewerblichen Fortbildungsschule heranziehen wollen. Ist der 
Beschäftigungsort der erwähnten Personen nicht zugleich ihr Wohnort und besteht am 
letzteren gleichfalls eine gewerbliche Fortbildungsschule, so haben die Gemeindekollegien 
des Wohnorts zu bestimmen, ob jene Schüler für den Fall, daß sie während ihrer Be- 
schäftigungslosigkeit zu der bisher besuchten Schule nicht mehr herangezogen werden, 
über diese Zeit in die gewerbliche Fortbildungsschule am Wohnort eingewiesen werden 
sollen. Soweit möglich haben die Gemeindekollegien der beteiligten Orte vor ihrer Be- 
schlußfassung miteinander ins Benehmen zu treten und sich von den getroffenen Be- 
stimmungen Kenntnis zu geben. Die gefaßten Beschlüsse sind an jedem Ort in geeigneter 
Weise öffentlich bekannt zu machen und in Abschrift dem Gewerbe-Oberschulrat vorzulegen. 
Zu Art. 3. 
83. 
Von der Verpflichtung zum Besuch der Gewerbeschule sollen auf Grund des Art. 3 
Abs. 3 nicht entbunden werden die Angehörigen der maschinentechnischen, hochbautechnischen 
und kunstgewerblichen Berufe. Die Schulpflichtigen der anderen technischen und der 
ihnen nahestehenden Berufe sollen, abgesehen von der Übergangszeit, nur ausnahmsweise 
bei besonders gearteten örtlichen Verhältnissen befreit werden. Die Ausdehnung der 
Schulpflicht auf die übrigen gelernten Arbeiter ist da angezeigt, wo für diese eine eigene 
Fachabteilung gebildet werden kann. 
Zu Art. 4. 
84. 
Von der Verpflichtung zum Besuch der allgemeinen Fortbildungsschule oder der 
Sonntagsschule entbindet der freiwillige Besuch einer Gewerbe= oder Handelsschule in
	        
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