Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1909. (86)

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Für die Herstellung und den Betrieb sämtlicher elektrischer Einrichtungen 
sind die vom Verbande Deutscher Elektrotechniker erlassenen Sicherheitsvorschriften 
für elektrische Bahnen und straßenbahnähnliche Kleinbahnen maßgebend.“ 
Die Nummer 1 des § 9 erhält die Fassung: 
„Die größte zulässige Fahrgeschwindigkeit ist auf 15 km in der Stunde fest- 
gesetzt. 
Im Etter Weingarten bei der Scherzachbrücke zwischen Bahnkilometer 3,5 
und 3,7 ist mit ermäßigter Geschwindigkeit zu fahren.“ 
. In § 9 wird als Nummer 2 folgende Bestimmung eingefügt: 
„2) Die Züge brauchen bei Tag ein Schlußsignal nicht zu führen.“ 
Die bisherigen Nummern 2 bis 6 werden durch die Nummern 3 bis 7 
ersetzt. 
In 8 9 Nummer 3 (neu 4) wird hinter dem Wort „Bestimmungen“ ein- 
geschaltet: 
„sowie alle übrigen Vorschriften über den Betrieb.“ 
Der § 11 Abs. 1 erhält die Fassung: 
„Der Unternehmer hat zu Sicherstellung der ihm durch gegenwärtige Ge- 
nehmigungsurkunde und durch die Vorschriften über die Benützung der Straßen 
auferlegten Verpflichtungen eine Sicherheit von 4000 ./ entweder in bar oder 
durch Verpfändung von Schuldverschreibungen des Reichs oder eines Bundes- 
staats zu stellen. Diese Schuldverschreibungen werden im allgemeinen zum Nenn- 
wert, Reichsschuldverschreibungen und württembergische Staatsschuldverschreibungen 
aber, wenn der Kurswert höher ist als der Nennwert, zum Kurswert berechnet.“ 
In § 15 Abs. 3 ist statt „§ 371 der Civilprozeßordnung“ zu setzen: 
§ 406 der Zivilprozeßordnung.“ 
Der § 16 erhält die Fassung: 
„Wenn die erteilte Genehmigung für erloschen erklärt wird und die König- 
liche Regierung die Bahn gegen Erstattung ihres gemäß § 15 zu ermittelnden 
Wertes zu erwerben nicht beabsichtigt, so kann das Ministerium der auswärtigen
	        
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