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Für die Herstellung und den Betrieb sämtlicher elektrischer Einrichtungen
sind die vom Verbande Deutscher Elektrotechniker erlassenen Sicherheitsvorschriften
für elektrische Bahnen und straßenbahnähnliche Kleinbahnen maßgebend.“
Die Nummer 1 des § 9 erhält die Fassung:
„Die größte zulässige Fahrgeschwindigkeit ist auf 15 km in der Stunde fest-
gesetzt.
Im Etter Weingarten bei der Scherzachbrücke zwischen Bahnkilometer 3,5
und 3,7 ist mit ermäßigter Geschwindigkeit zu fahren.“
. In § 9 wird als Nummer 2 folgende Bestimmung eingefügt:
„2) Die Züge brauchen bei Tag ein Schlußsignal nicht zu führen.“
Die bisherigen Nummern 2 bis 6 werden durch die Nummern 3 bis 7
ersetzt.
In 8 9 Nummer 3 (neu 4) wird hinter dem Wort „Bestimmungen“ ein-
geschaltet:
„sowie alle übrigen Vorschriften über den Betrieb.“
Der § 11 Abs. 1 erhält die Fassung:
„Der Unternehmer hat zu Sicherstellung der ihm durch gegenwärtige Ge-
nehmigungsurkunde und durch die Vorschriften über die Benützung der Straßen
auferlegten Verpflichtungen eine Sicherheit von 4000 ./ entweder in bar oder
durch Verpfändung von Schuldverschreibungen des Reichs oder eines Bundes-
staats zu stellen. Diese Schuldverschreibungen werden im allgemeinen zum Nenn-
wert, Reichsschuldverschreibungen und württembergische Staatsschuldverschreibungen
aber, wenn der Kurswert höher ist als der Nennwert, zum Kurswert berechnet.“
In § 15 Abs. 3 ist statt „§ 371 der Civilprozeßordnung“ zu setzen:
§ 406 der Zivilprozeßordnung.“
Der § 16 erhält die Fassung:
„Wenn die erteilte Genehmigung für erloschen erklärt wird und die König-
liche Regierung die Bahn gegen Erstattung ihres gemäß § 15 zu ermittelnden
Wertes zu erwerben nicht beabsichtigt, so kann das Ministerium der auswärtigen