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von höchstens 8300/, Azetylen (Mischgas), Wassergas, Wasserstoff, Sauerstoff, Stidhstoff
und Luft, in verflüssigtem und verdichtetem Zustande.
Auf kleine Mengen verflüssigter oder verdichteter Gase bis zu 100 Kubitzentimeter
einschließlich finden die Bestimmungen dieser Verfügung keine Anwendung. Die Zu-
lassung weiterer Ausnahmen behält sich das Ministerium des Innern vor.
Behandlung gefüllter Behälter.
82.
Die mit verflüssigten oder verdichteten Gasen gefüllten Behälter dürfen nicht ge—
worfen werden und sind gegen Umfallen, Abrollen vom Stapel und ähnliche Erschütte-
rungen oder sonstige Verletzungen zu schützen.
Gefüllte Behälter dürfen weder der unmittelbaren Einwirkung der Sonnenstrahlen
oder anderer Wärmegquellen, noch einer Lufttemperatur von mehr als 40 Grad Celsius
ausgesetzt werden.
Dem Einfluß von Heizkörpern (Ofen usw.) sind die gefüllten Behälter durch ge-
nügende Fernhaltung oder durch Schutzwände zu entziehen; die Einwirkung der Sonnen-
strahlen ist durch Decken oder in sonst geeigneter Weise auszuschließen oder auf ein un-
gefährliches Maß einzuschränken.
§ 3.
Das Umsfüllen verflüssigter und verdichteter Gase in andere Behälter darf nicht
unter Zuhilfenahme von offenem Feuer oder von Gasslammen erfolgen; auch ist Vor-
sorge zu treffen, daß die Temperatur nicht über 40 Grad Celsius steigen kann. Aus-
genommen sind große feststehende Behälter von 1 Kubikmeter ab; diese können auch mit
Hilfe von Dampf oder Gas erwärmt werden, wenn an ihnen ausreichende Sicherheits-
vorrichtungen angebracht sind.
8 4.
Werden verflüssigte oder verdichtete Gase aus Versandbehältern in geschlossene Ge-
fäße übergeleitet, die nicht für den gleichen Druck gebaut sind wie die Versandbehälter,
so sind entweder Reduzierventile zu verwenden, oder die Gefäße sind mit einem zuver-
lässigen Sicherheitsventil und Manometer zu versehen.