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86.
Die Lagerräume für gefüllte Behälter sind gegen Feuersgefahr zu schützen; für
ausreichende Lüftung ist Sorge zu tragen.
Die gefüllten Behälter sind der Möglichkeit der Einwirkung und Hantierung durch
Unberufene tunlichst zu entziehen; in Hausgängen und offenen Höfen dürfen sie nicht
aufgestellt werden, sie sind vielmehr nach ihrem Eintreffen sofort und unmittelbar unter
Beachtung der nötigen Vorsicht an den für sie bestimmten und geeigneten Aufbewahrungs-
raum zu verbringen.
86.
Es ist darauf zu achten, daß die zu füllenden Behälter für verdichtete oder ver-
flüssigte Gase in den Betrieben bei Ankunft genau nach ihrer Inhaltsbezeichnung sortiert
werden; nur Flaschen für gleiche Gase dürfen zusammengelegt werden.
Beförderung gefüllter Behälter.
§ 7.
Die Beförderung der mit verflüssigten oder verdichteten Gasen gefüllten Behälter
darf nur zuverlässigen Personen anvertraut werden.
Bei der Beförderung ist jedes Hin= und Herwerfen der gefüllten Behälter zu ver-
meiden. Bei der Verladung ist stets Vorkehr zu treffen, daß die gefüllten Behälter auch
bei starken Erschütterungen des Fahrzeugs nicht in Bewegung geraten und nicht herab-
fallen können. Auf Pritschenwagen ohne Seitenwandung von genügender Höhe oder auf
sogenannten Plattformwagen ohne genügend hohe Aufsätze darf die Beförderung nicht
erfolgen.
88.
Auf Fahrzeugen, welche gleichzeitig zur Beförderung von Personen dienen, dürfen
gefüllte Behälter mit Ausnahme der mit Sicherheitsvorrichtungen versehenen Sauerstoff-
und Kohlensäureflaschen nicht befördert werden.
Fahrzeuge, mit welchen gefüllte Behälter befördert werden, dürfen, abgesehen von der
zur Ablieferung von Behältern an die Besteller erforderlichen Zeit, auf Straßen, Wegen
und öffentlichen Plätzen nicht ohne Aufsicht gelassen werden.