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Falle eines Bruches der Flaschen die Flüssigkeit nicht auslaufen kann. In den Kisten
dürfen sich keine leicht brennbaren Verpackungsstoffe wie Sägespäne, Torf, Stroh, Heu
befinden, dagegen ist Holzwolle zulässig.
6) Gefäße aus anderem Stoffe.
Sie dürfen nur dann verwendet werden, wenn sie gegen Wärmedurchgang so ge-
schützt sind, daß sie nicht beschlagen oder bereifen. Eine weitere Verpackung dieser
Gefäße ist nicht erforderlich. Die Vorschriften für den Verschluß der Glasflaschen
unter a gelten sinngemäß auch für solche Gefäße.
c) Bei Azetylenlösungen (Ziffer 2) muß das Gefäß mit feinporiger, gleichmäßig verteilter
Masse ganz ausgefüllt sein. Es darf nur so viel von dem Lösungsmittel (Azeton)
eingefüllt werden, daß sich die durch Aufnahme des Azetylens eintretende Volumver=
größerung unbehindert vollziehen kann und daß bei einer Steigerung der Außentemperatur
auf 45% ein genügender Gasraum verbleibt.
B.
Beschaffenheit des Materials und Herstellung der Gefäße.
(1) Die Wandstärken neuer Gefäße aus Schweißeisen, Flußeisen, Gußstahl oder Kupfer sind
so zu bemessen, daß ihre schwächste Stelle durch den Probedruck nicht über ein Fünftel ihrer
Bruchfestigkeit, bei den Gefäßen für Stoffe der Ziffer 2 nicht über 8 kg (auf das Quadratmilli-
meter gerechnet) beansprucht wird.
(2) Bei Flaschen (Gefäßen von höchstens 21 cm innerem Durchmesser und von höchstens
2 m Länge) aus Schweißeisen, Flußeisen oder Gußstahl, mit Ausnahme der Gefäße für Stoffe
der Ziffer 2, sind höhere Beanspruchungen zugelassen, jedoch müssen die Wandstärken neuer Flaschen
mindestens so bemessen sein, daß ihre schwächste Stelle bei der Druckprobe (C) nicht über 30 kg
auf das Quadratmillimeter beansprucht wird. Dabei muß die aus der schwächsten Stelle der
Wandung und dem Probedrucke zu berechnende Materialbeanspruchung mindestens um ein Drittel
unter der Streckgrenze liegen, die aus Probestreifen der fertigen Flaschen durch Zerreißversuche
festgestellt wird. Unzulässig ist Material, dessen Streckgrenze höher als 45 kg (auf das Quadrat-
millimeter gerechnet) liegt oder dessen Dehnung bei 100 mm Zerreißlänge weniger als 12 mm
beträgt. Als Streckgrenze gilt im Zweifelsfall eine bleibende Längenveränderung des Probestabs
über 0,002 der ursprünglichen Länge. Die Wandstärke der Flaschen darf nicht weniger als
3 mm betragen.
C.
Amtliche Prüfung der Gefäße.
(1) Neue Gefäße aus Schweißeisen, Flußeisen, Gußstahl oder Kupfer müssen vor ihrer
Verwendung von einem durch die zuständige Behörde ermächtigten Sachverständigen auf Be-