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der Regel nur dann, wenn die in Betracht kommenden Schüler an allen denjenigen
Fächern ihrer Klasse teilnehmen, die für Angehörige ihres Berufs vorgeschrieben find.
Zu Art. 9.
85.
über den Haushalt der gewerblichen Fortbildungsschule ist nach den Vorschriften
der Gemeindeordnung vom 28. Juli 1906 (Art. 122 ff. samt Vollzugsbestimmungen)
ein Voranschlag aufzustellen. Vor seiner endgültigen Feststellung ist dem Gewerbe- oder
Handelsschulrat Gelegenheit zur Außerung zu geben. Eine Abschrift des Voranschlags
ist mit dieser Außerung dem Gewerbe Oberschulrat zut Kenntnisnahme vorzulegen.
Nach Ablauf des Schuljahres ist unter Verwendung des vom Gewerbe-Oberschulrat
ausgegebenen Formulars eine Aufwandsberechnung aufzustellen. Diese ist zum Zweck
der Festsetzung und Anweisung des Staatsbeitrags in zwei Ausfertigungen, von denen
die eine an die Gemeinde zurückgeht, sowie unter Anschluß der Belege dem Gewerbe-
Oberschulrat einzureichen.
§ 6.
Die Zustimmung des Gewerbe-Oberschulrats zu Schuleinrichtungen, an deren Kosten
der Staat beteiligt ist, sowie zur Festsetzung von Personalbezügen ist wenn irgend möglich
vor Vollzug der Anderungen einzuholen.
Handelt es sich um die Kosten von freiwilligen Unterrichtsfächern für die Pflicht-
schüler und von Veranstaltungen, die zur beruflichen Weiterbildung nicht mehr schul-
pflichtiger Personen getroffen werden, so ist diese Zustimmung nur dann zu erteilen,
wenn für einen angemessenen Besuch Gewähr geboten ist. In der Regel soll die Schüler-
zahl in solchem Fall nicht weniger als zehn betragen.
Die Pläne zu Neubauten oder größeren Umbauten für Zwecke der Gewerbe= und
Handelsschulen sind vor ihrer Ausführung dem Gewerbe-Oberschulrat zur Prüfung vom
Standpunkt der Unterrichtsverwaltung vorzulegen.
Bu Art. 10.
§ 7.
Der Unterricht an den Gewerbe= und Handelsschulen hat sich abgesehen von der in
Art. 10 Abs. 3 gestatteten Regelung, über die der Gemeinderat zu befinden hat, möglichst
gleichmäßig über das ganze Jahr zu erstrecken.