Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1909. (86)

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Verfügung des Ministerinms des Junern, 
betrefrend den Vollzug des Gesetzes gegen den unlanteren Wettbewerb. Vom 28. August 1909. 
Auf Grund von § 29 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 7. Juni 1909 
(Reichs-Gesetzbl. S. 499) werden als höhere Verwaltungsbehörden im Sinne von § 7 
Abs. 2 und § 9 Abs. 2 des Gesetzes die Oberämter bestimmt. 
Die im Gesetz vorgeschriebene Anhörung der zuständigen gesetzlichen Gewerbe= und 
Handelsvertretungen hat durch Vermittlung der Zentralstelle für Gewerbe und Handel 
zu geschehen. # 
Daneben können geeignetenfalls auch örtliche freie Vertretungen von Handel und 
Gewerbe von den Oberämtern unmittelbar gehört werden. 
Stuttgart, den 28. August 1909. 
Für den Staatsminister: 
Haag. 
  
HBekauntmachung des finamministerinms, 
betreffend den mit dem Hauptfinanzetat für 1909 und 1910 verabschiedeten Nachtrag zu den Grund- 
sächen über die Gehaltsvorrückung nach Dienstaltersstusen. Vom 18. August 1909. 
Infolge der Verabschiedung des Hauptfinanzetats für 1909 und 1910 ist in Nr. 4 
der mit der Bekanntmachung vom 7. August 1907, Reg. Bl. S. 269, veröffentlichten 
Grundsätze über die Gehaltsvorrückung nach Dienstaltersstufen vor dem letzten Absatz 
der nachstehende Absatz 6 eingefügt worden: 
„Beim übertritt eines Unterbeamten der Verkehrsanstalten in eine andere 
Diensikategorie bleiben für die Bemessung des ihm zu gewährenden neuen 
Gehalts etwaige pensionsberechtigte Nebeneinkommensteile der neuen Kategorie 
außer Betracht, wenn der Unterbeamte in seiner bisherigen Dienstkategorie 
kein pensionsberechtiges Nebeneinkommen gehabt hat.“ 
Stuttgart, den 18. August 1909. 
Für den Staatsminister: 
Groß.
	        
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