Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1909. (86)

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Hekanntmachung des Finanzministerinms, 
betreffend die mit dem Hauptsinanzetat für 1909 und 1910 verabschiedete Ergäuzung der Zusatz- 
bestimmungen zum Wohnungsgeldtarif. Vom 18. August 1909. 
Die im Regierungsblatt von 1907 S. 274 veröffentlichten Bestimmungen zum 
.Wohnungsgeldtarif erhalten zufolge der Verabschiedung des Hauptfinanzetats für 1909 
und 1910 vor dem letzten Absatz folgenden Zusatz: 
„Beamte, die nach dem 31. März 1907 eine Mietwohnung in einem 
Staatsgebäude erhalten haben, werden hinsichtlich der Gewährung der Zulage 
mit Wirkung vom 1. April 1909 an, sofern der Mietzins unverändert ge- 
blieben ist, ebenso behandelt, wie wenn sie die Wohnung vor dem 1. April 1907 
innegehabt hätten.“ 
Stuttgart, den 18. August 1909. 
Für den Staatsminister: 
Groß. 
K— —— — — . 
  
Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.
	        
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