Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1909. (86)

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Die Meldungen find bei dem Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Ver- 
kehrsabteilung, einzureichen, das nach Anhörung der Prüfungskommission über die Zu- 
lassung zur Prüfung erkennt und die Vorladung der Kandidaten veranlaßt. 
Der Meldung sind beizulegen: 
1. ein Lebenslauf, 
2. die Ausweise 
a) über den Besitz der deutschen Reichsangehörigkeit, 
d) über die Erstehung der Diplomprüfung, 
I) über die vorgeschriebene praktische Tätigkeit (Zeugnisse und Arbeitsverzeichnis), 
d) über sittliche Führung, 
e) über die Militärverhältnisse. 
85. 
Für jede der drei Fachrichtungen wird eine besondere Prüfungskommission von 
sechs ordentlichen Mitgliedern gebildet. Jede Kommission besteht aus je einem technischen 
Vertreter der Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten, Verkehrsabteilung, des Innern 
und der Finanzen, einem Verwaltungsbeamten und zwei ordentlichen Professoren der 
Abteilungen für Architektur oder für Bauingenieurwesen oder für Maschineningenieur- 
wesen einschließlich der Elektrotechnik an der Technischen Hochschule. Der Verwaltungs- 
beamte wird abwechslungsweise von den beteiligten Ministerien bestimmt. 
Nach Bedarf können durch die beteiligten Ministerien für einzelne Prüfungsgebiete 
weitere Sachverständige, insbesondere aus den Kreisen der höheren technischen Beamten 
des Staats und im Einverständnis mit dem Senat der Technischen Hochschule aus der 
Zahl der ordentlichen Professoren, zugezogen werden. Diese Sachverständigen haben für 
die Fächer, für die sie zugezogen find, die Rechte der ordentlichen Kommissionsmitglieder. 
Der Vorsitz in den Kommissionen wechselt unter den Vertretern der drei Ministerien. 
Das Ministerium, dessen Vertreter den Vorsitz führt, gibt der betreffenden Kom- 
mission den Schriftführer und etwa weiter erforderliche Aufsichtsbeamte bei. 
86. 
Die Staatsprüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:
	        
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