Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1909. (86)

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Die zur Meldung erforderlichen Zeugnisse müssen, soweit sie von Privatpersonen 
oder ausländischen Behörden ausgestellt sind, gehörig beglaubigt sein. Zeugnissen in 
frremder Sprache ist eine beglaubigte übersetzung beizufügen. 
Das Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Verkehrsabteilung, übergibt die 
Meldungen nebst Beilagen dem Vorsitzenden der betreffenden Prüfungskommission, der 
diese spätestens fünf Wochen nach Ablauf der Meldefrist zu einer Sitzung einberuft. 
In dieser Sitzung wird über die Zulassung der Kandidaten und die Zuziehung weiterer 
Sachverständiger (§ 5 der K. Verordnung) beraten, für jedes Prüfungsfach ein Bericht- 
erstatter und ein Mitberichterstatter bestellt und der Prüfungsplan entworfen. Die Be- 
schlüsse der Kommission hat der Vorsitzende dem Ministerium der auswärtigen Angelegen- 
heiten, Verkehrsabteilung, vorzulegen, das hierauf über die Zulassung der Kandidaten 
und den Prüfungsplan entscheidet und im Benehmen mit den beiden anderen Ministerien 
das Erforderliche wegen der etwaigen Zuziehung weiterer Sachverständiger veranlaßt. 
Das Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Verkehrsabteilung, setzt den 
Vorsitzenden der Kommission unter Beifügung der Akten von seiner Entschließung in 
Kenntnis. Dieser ladet die Kandidaten schriftlich zur Prüfung vor und benachrichtigt 
die nicht Zugelassenen. 
8 5. 
Für die Prüfung im Hochbaufach werden von den Berichterstattern, Mitbericht- 
erstattern und etwaigen weiteren Sachverständigen (§ 5 Abs. 2 der K. Verordnung) 
zwei Aufgaben für größere Entwürfe (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 der K. Verordnung) aufgestellt, 
deren eine zu einer mehr künstlerischen, die andere zu einer mehr praktischen Behandlung 
Gelegenheit geben soll. Die Aufgaben werden der Kommission unter Bezeichnung der 
bei der Bearbeitung jeder Aufgabe zuzulassenden Hilfsmittel Ende Oktober zur Geneh- 
migung vorgelegt. Den Kandidaten werden in der Prüfung die beiden Aufgaben zu- 
gestellt. Jeder Kandidat hat nach seiner Wahl eine der Aufgaben zu bearbeiten. 
Die Kandidaten des Bauingenieurfachs haben nach Wahl einen größeren Ent- 
wurf (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 der K. Verordnung) aus den Gebieten des Eisenbahnbaus, des 
Straßenbaus oder des Wasserbaus zu bearbeiten. Jeder Kandidat hat bei der Meldung 
zur Prüfung anzugeben, in welchem der drei Gebiete er den größeren Entwurf aus- 
arbeiten will; er erhält in der Prüfung die Aufgabe für das von ihm gewählte Gebiet
	        
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