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Der Kandidat hat den Entwurf spätestens am 1. Oktober des Prüfungsjahrs dem
Vorsitzenden der Prüfungskommission zu übergeben und hiebei schriftlich an Eides Statt
zu versichern, daß er den eingereichten Entwurf samt Beilagen vollständig ohne fremde
Hilfe verfaßt und gefertigt habe.
Die eingegangenen Bearbeitungen werden von dem Vorsitzenden den betreffenden
Berichterstattern übergeben, die sie binnen drei Wochen mit einem schriftlichen Urteil
zurückzureichen haben. Die Bearbeitungen samt Urteilen werden sodann den Mitbericht-
erstattern zur Abgabe ihrer Urteile binnen zwei Wochen zugestellt.
Nach Wiedereingang der Arbeiten kann jedes Mitglied der Kommission Einsicht von
ihnen und von den darüber gefällten Urteilen nehmen. über diese ist der Prüfungs-
kommission Vortrag zu erstatten, wobei die Entwürfe zu erläutern sind.
über die endgültig zu erteilende Note entscheidet die Kommission.
87.
Die kleineren Aufgaben der schriftlichen und zeichnerischen Prüfung (87 Abs. 1Nr. 2
der K. Verordnung) werden vom Berichterstatter in Gemeinschaft mit dem Mitbericht-
erstatter unter Bezeichnung der zuzulassenden Hilfsmittel bestimmt, in einer rechtzeitig
abzuhaltenden Sitzung der Genehmigung der Prüfungskommission unterstellt und sodann
dem Vorsitzenden übergeben, der sie unterzeichnet und je an dem Tage, an dem sie zu
lösen sind, dem Schriftführer zur Ablieferung an den Berichterstatter versiegelt übergibt.
Die Bearbeitung dieser kleineren Aufgaben erfolgt bei den Prüfungen im Hochbau-
und im Bauingenieurfach regelmäßig zu Anfang des Monats Februar, bei der Prüfung
im Maschineningenieurfach Anfangs Dezember. An diesen Teil der Prüfung schließt
sich je die mündliche Prüfung an.
Sämtliche Angehörige der Prüfungskommission, der Schriftführer und die etwaigen
weiteren Auffichtsbeamten sind zur Geheimhaltung der Aufgaben und bei den Prüfungen
im Hochbau= und im Bauingenieurfach auch der Bedingungen und Unterlagen für die
größeren Entwürfe verpflichtet.
88.
Für die Art der Prüfung, ihre Dauer und die Bewertung der einzelnen Prüfungs-
ergebnisse gilt die folgende Zusammenstellung, worin die Prüfungsfächer (vergl. § 6