Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1909. (86)

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der K. Verordnung) teilweise abgekürzt bezeichnet sind. Dabei beziehen sich die Angaben 
über die zulässige Dauer der mündlichen Prüfung je auf einen Kandidaten. Der Tag 
ist in der Regel zu acht Arbeitsstunden anzunehmen. 
J. Hochbaufach. 
Schriftliche und Mündliche » 
zeichnerische Prüfung: Prüfung: Note zählt: 
1. Bürgerliche Baukunst, Ortsbaupline 2 Tage bis ¼ Stunde 4fach 
2. Monumentale Baukunft 1½/ Tage „ ¼ „ 3 „ 
3. Feuerungs-, Heizungs-, Lüftungs= und 
Beleuchtungseinrichtungen, sowie Was- 
serversorgung und Wasserableitung 2 Tage „ ½ „ 3 „ 
4. Veranschlagung der Baukosten 1 Tag „ ½ „ 2 „ 
5. Baumaterialienlehhern — „ ½ „ 1 „ 
6. Württembergische Bau= und Feuer- 
polizeivorschriften .. — „ ¼ „ 1 „ 
7. Arbeitergesetzgebung — „ ¼ „ 1 „ 
8. Größerer Entwurf (§7 Abs. 1 Nr. 1 
der K. Verordnung . bis zu 6 Tagen — 7 „ 
sofern dessen mündliche Besprechung 
mit dem Kandidaten für erforderlich 
erachtet wird. .... — „1 „ — 
II. Bauingenieurfach. 
sp. 
1. Straßenbau und Ortsbaupläne 1 Tag bis ¼ Stunde 2fpach 
2. Eisenbahnban.. . 2 Tage „ ¼ „ 4 .". 
3. Brückenbau. 1⅛à Tage „ ¼ „ 3 „ 
4. Wasserbuonn 1½ Tage „ ¼ „ 3 " 
5. Baumaterialienlehre — „ ½ „ 1 „ 
6. Maschinenkunde — „ ½ „ 1 „ 
7. Württembergische Bau- und Feuer- 
polizeivorschriften — „ ¼ „ 1,
	        
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