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Das Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Verkehrsabteilung, veranlaßt
die Beeidigung der Diplomingenieure auf die richtige und gewissenhafte Ausführung der
von ihnen vorzunehmenden Baumessungen usw. (§ 12 der K. Verordnung) durch Er-
suchen an das Oberamt des Wohnorts. In dem Ersuchen und in der Niederschrift über
die Beeidigung soll jeweils angegeben werden, ob dem Diplomingenieur nur die Befug-
nisse nach Abs. 1 des § 12 der K. Verordnung oder auf Grund der von ihm nachgewie-
senen Kenntnisse in praktischer Geometrie auch die in Abs. 2, 3, 4 oder 5 des § 12
genannten Befugnisse zukommen. Bei der Beeidigung ist der Eidesvorhalt in Anlage 2
anzuwenden. Dem Beeidigten ist eine beglaubigte Abschrift der Niederschrift über seine
Beeidigung als Ausweis einzuhändigen.
g 21.
Die Verfügung des Ministeriums des Kirchen- und Schulwesens, betreffend die an
der Technischen Hochschule in Stuttgart abzuhaltende mathematisch-naturwissenschaftliche
Vorprüfung für Kandidaten des Hochbau-, Bauingenieur= und Maschineningenieurfachs,
vom 10. Mai 1892 (Reg. Bl. S. 162) und die Verfügung der Ministerien der aus-
wärtigen Angelegenheiten, Verkehrsabteilung, des Innern und der Finanzen, betreffend
die Vornahme der ersten Staatsprüfung im Hochbau-, Bauingenieur= und Maschinen-
ingenieurfache, vom 13. Juni 1892 (Reg. Bl. S. 171) sind außer Wirkung getreten. Die
Verfügung der zuletzt genannten drei Ministerien, betreffend die Vornahme der zweiten
Staatsprüfung im Hochbau-, Bauingenieur= und Maschineningenieurfache, vom 13. Juni 1892
(Reg. Bl. S. 182) tritt mit dem Abschluß der im Jahr 1909/10 vorzunehmenden zweiten
Staatsprüfung im Hochbau-, Bauingenieur= und Maschineningenieurfach außer Kraft.
Eine Anwärterliste für die Regierungsbaumeister wird künftig nicht mehr geführt,
die Verfügung der beteiligten drei Ministerien vom 7. August 1889 (Reg. Bl. S. 272)
wird aufgehoben.
Stuttgart, den 14. August 1909.
Für den Staatsminister Für den Staatsminister
des Innern: der Finanzen:
Weizsäcker. Haag. Groß.